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Bestandteil einer Erfindung

BGH-Urteil zur Offenbarung

„Ist den ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung zu entnehmen, dass ein Erzeugnis bestimmte Bestandteile enthalten soll, ist damit nicht ohne weiteres auch als zur Erfindung gehörend offenbart, dass ihm keine weiteren Bestandteile hinzugefügt werden dürfen“, dies stellte der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klar. Für die Annahme, dass das Erzeugnis ausschließlich aus den genannten Bestandteilen bestehe, bedürfe es darüber hinausgehende Anhaltspunkte in den ursprünglichen Unterlagen – beispielsweise den Hinweis, dass das ausschließliche Bestehen des Erzeugnisses aus den genannten Bestandteilen besondere Vorteile habe. Das Urteil zum Nachlesen gibt es hier.


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