Bestandteil einer Erfindung
BGH-Urteil zur Offenbarung
„Ist den ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung zu
entnehmen, dass ein Erzeugnis bestimmte Bestandteile enthalten soll, ist damit
nicht ohne weiteres auch als zur Erfindung gehörend offenbart, dass ihm keine
weiteren Bestandteile hinzugefügt werden dürfen“, dies stellte der
Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klar. Für die Annahme, dass
das Erzeugnis ausschließlich aus den genannten Bestandteilen bestehe, bedürfe
es darüber hinausgehende Anhaltspunkte in den ursprünglichen Unterlagen –
beispielsweise den Hinweis, dass das ausschließliche Bestehen des Erzeugnisses
aus den genannten Bestandteilen besondere Vorteile habe. Das Urteil zum
Nachlesen gibt es
hier.

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