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Das europäische Patentsystem nach dem Brexit

Welche Auswirkungen hat der EU-Austritt Großbritanniens auf das europäische Patentsystem? Was geschieht mit den europäischen Patenten, Marken und Designs?

Ein EU-Austritt berührt nicht Großbritanniens Mitgliedschaft in der Europäischen Patentorganisation, der derzeit 38 Staaten angehören, und somit auch nicht die Verträge des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Das bedeutet, dass der Brexit keine Auswirkungen auf europäische Patente ohne einheitliche Wirkung haben wird. Diese sogenannten Bündelpatente können gemäß dem EPÜ auch für beteiligte Nicht-EU-Länder wie z.B. die Schweiz erlangt werden.

Anders sieht es beim europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung aus, das nur in den EU-Mitgliedsländern gelten soll. Da wird ein Brexit zweifellos Auswirkungen haben. Zumal das Ratifizierungsverfahren noch läuft und Großbritannien als drittgrößtes Patentanmelde-Land laut Abkommen zwingend ratifizieren muss. Zudem ist eine Außenstelle des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) in London vorgesehen. Was Großbritanniens EU-Austritt aber konkret für das EPG und das Einheitspatent bedeutet, das abzuschätzen, dafür sei es noch zu früh, erklärten die Vorsitzenden des Vorbereitenden Ausschusses des Einheitlichen Patentgerichts und des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation in einem Anfang Juli auf der EPG-Website veröffentlichten Statement: „Das wird größtenteils von den politischen Entscheidungen abhängen, die in den nächsten Monaten gefällt werden. Man muss beachten, dass Großbritannien zunächst Mitglied der Europäischen Union und Unterzeichnerstaat des Abkommens für ein Einheitliches Patentgericht bleibt.“ Bevor es mehr Klarheit über die verschiedenen möglichen Szenarien gibt, werden beide Ausschüsse ihre Arbeit einfach fortsetzen.

Auch die Unionsmarke gilt gemäß der Unionsmarkenverordnung (UMV) nur innerhalb der Europäischen Union und verliert nach dem Brexit somit ihre Wirkung in Großbritannien. Denkbar ist, dass es eine Möglichkeit geben wird, die EU-Marken bzw. Anmeldungen dann in Großbritannien in ein nationales Schutzrecht umzuwandeln. Das muss aber im nationalen britischen Recht vorgesehen werden.
Ebenso verliert das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Brexit seine Gültigkeit in Großbritannien. Auch hier wird es auf die Übergangsverträge ankommen.

BDPA-Präsident Martin Tongbhoyai setzt erst einmal auf Abwarten: „Wichtig ist es meines Erachtens nun, erst einmal einen kühlen Kopf zu bewahren. Sicherlich wird der Brexit auch Schutzrechte maßgeblich beeinflussen. Da zurzeit aber überhaupt nicht klar ist, was kommen wird, sollten wir in den nächsten Monaten die Situation genau beobachten und dann entscheiden, welche Schutzrechtsstrategie für einzelne Unternehmen vorteilhaft wäre.“
Wenn sich die Rechtsexperten erst einmal auf Übergangslösungen festgelegt haben, bleibt noch genügend Zeit zum Handeln.