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Künstliche Intelligenz als Mitarbeiterin in der Patentanwaltskanzlei – eine gute Idee?

Mit KI generiert.

Die transformative Kraft von Künstlicher Intelligenz (KI) auf das Berufsleben macht auch vor der Patentanwaltskanzlei nicht halt. Die Erwartungen beim Einsatz von KI im patentanwaltlichen Alltag sind hoch: Effektivitätsgewinne, Zuwachs an Qualitätskontrolle, Automation von wiederkehrenden Tätigkeiten sowie das Anbieten von neuen oder ergänzenden Dienstleistungen. Doch worauf sollte bei der Arbeit mit KI-Tools geachtet werden? Das KI-Team des BDPA ist dieser Frage nachgegangen.

Datensicherheit

Ein wesentlicher Aspekt bei der Arbeit mit KI-Werkzeugen bzw. KI-Systemen in der Patentanwaltskanzlei ist der Umgang mit Erfindungsinhalten bzw. Erfindungsmeldungen. Bei der Herausgabe von Daten an extern gehostete KI-Systeme ist Vorsicht geboten. Werden diese nämlich öffentlich gemacht, stehen sie der späteren Patentanmeldung neuheitsschädlich entgegen. Eine reine Anonymisierung der personenbezogenen Daten in der Erfindungsmeldung ist nicht ausreichend, da der technische Kern der Erfindung jenseits der personenbezogenen Informationen liegt. Deswegen muss sichergestellt sein, dass vertrauliche Mandatsgeheimnisse nicht ungeschützt nach draußen dringen und veröffentlicht werden. Bei KI-gestützten Recherchetools sollte der freie Zugang zum Internet kontrolliert bzw. unterbunden werden.

Bei der Nutzung von KI-Tools, insbesondere den Large Language Models (LLM), ist unbedingt auf Rechtssicherheit zu achten. Dazu ist in der Regel das Abschließen einer Berufsgeheimnisträgervereinbarung mit dem jeweiligen Anbieter des KI-Modells notwendig, die meist anbieterspezifisch ausgestaltet ist. Zu empfehlen ist dabei die Implementierung einer Null-Datenaufbewahrung-Vereinbarung (Zero Data Retention Policy). Übermittelte Informationen werden dadurch sofort gelöscht, nachdem sie ihren vorgesehenen Zweck erfüllt haben. Auch die Verwendung der übermittelten Informationen zu Trainingszwecken sollte ausgeschlossen werden. Wem das nicht ausreicht, kann lokale KI-Modelle nutzen. Diese werden ausschließlich auf kanzleiinternen Computersystemen betrieben – ohne Verbindung mit dem Internet – und sind daher eine datenschutzkonforme Alternative, auch wenn derzeit die Performance dieser KI-Modelle im Vergleich zu den kommerziellen Cloud-basierten noch begrenzt ist.

Sorgfaltspflicht

Mittlerweile sind in den unterschiedlichsten Softwareprodukten KI-Funktionen – bisweilen nicht unmittelbar erkennbar – integriert: von Tools zur Anzeige oder Bearbeitung von Dokumenten bis hin zu Office-Produkten. Sich einen Überblick über diese integrierten Funktionen und ihre Datentransfers zu externen Servern zu verschaffen, kann helfen, ungewollten Datenabfluss zu erkennen.

Sofern bei einem externen KI-Anbieter Daten gespeichert werden, ist darauf zu achten, dass dies datenschutzkonform auf Servern in der EU bzw. Deutschland geschieht. Anbieter aus Drittstaaten müssen ein vergleichbares Datenschutzniveau anbieten. Das zwischen der EU und den USA abgeschlossene Data Privacy Frameworks-Abkommen regelt den sicheren Datentransfer von der EU an zertifizierte US-Unternehmen. Der US Cloud Act ermöglicht jedoch gleichzeitig den Datenzugriff auf Anfrage von US-Behörden, auch wenn US-Unternehmen die Cloud auf europäischen Servern betreiben. Diese Problematik besteht aber auch bei Anbietern nicht-KI-basierter Software.

Die Patentanwaltsordnung verpflichtet Patentanwältinnen und Patentanwälte, den Anbieter von Tools, die sie für ihre Arbeit nutzen, sorgfältig auszuwählen. Hierbei gelten höchste Sicherheitsstandards. So darf bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, dem Dienstleister der Zugang zu fremden Geheimnissen regelmäßig nur dann gewährt werden, wenn der dort bestehende Geheimnisschutz dem im Inland vergleichbar ist.

Transparenzpflichten

Eine generelle Anzeigepflicht von der Arbeit mit KI-Tools bei der patentanwaltlichen Arbeit besteht berufsrechtlich derzeit nicht. Es gelten die grundsätzlichen Transparenzpflichten. Wenn der Einsatz dieser Tools allerdings unmittelbar einem einzelnen Mandat dient, muss der Mandant darin einwilligen, z. B. im Rahmen der Mandatsvereinbarung. In jedem Fall sind Nachfragen des Mandanten zum Einsatz von KI-Systemen wahrheitsgemäß zu beantworten. Transparenzpflichten beim Einsatz von spezifischen KI-Tools können sich unabhängig davon aus der KI-Verordnung (AI-Act) ergeben.

Kanzleimanagement

In der Kanzlei lassen sich auch im administrativen Bereich KI-Werkzeuge einsetzen, insbesondere zur Automatisierung von regelmäßig anfallenden Tätigkeiten. Dabei ist nicht nur auf die datenschutzrechtliche Sicherheit der Tools zu achten, sondern auch die Kanzleimitarbeiter müssen für den KI-Einsatz sensibilisiert und geschult werden. Diese berufsrechtliche Verpflichtung ergibt sich aus der Patentanwaltsordnung, wird aber darüber hinaus auch in Artikel 4 der KI-Verordnung von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen verlangt. Je besser die Mitarbeiter die Funktionsweise von KI-Systemen verstehen, umso verantwortungsvoller können sie damit umgehen.

Die Grenzen von KI

KI- Sprachmodelle können halluzinieren, z. B. indem sie in Schriftsätzen nicht-existierende Gerichtsentscheidungen zitieren. Auch bei anderen Anwendungen können sachlich falsche Inhalte ausgegeben werden. Von einer ungeprüften Übernahme von KI-generierten Inhalten ist daher grundsätzlich abzuraten. Die Verwendung von fehlerhaften Inhalten ist als Schlechtleistung des Patentanwalts anzusehen und kann seiner Wahrheitspflicht widersprechen, was nicht zuletzt Haftungsrisiken birgt. Letztendlich bleibt auch bei dem Einsatz von KI-Werkzeugen die Maßgabe, dass diejenigen, die sie nutzen, auch für deren Arbeitsergebnisse verantwortlich sind.

Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht (REMMERTZ LEGAL) aus München betont:

„Die Anforderungen nach anwaltlichem Berufsrecht, dem Datenschutzrecht und der KI-Verordnung dürfen nicht vernachlässigt werden. KI-Tools sollten stets nur als Hilfsmittel eingesetzt werden und dürfen eine anwaltliche Tätigkeit nicht ersetzen. Eine eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle der KI-Ergebnisse sind daher unerlässlich. Wichtig ist nicht zuletzt, sich mit der Funktionsweise eines KI-Tools und mit den jeweiligen Risiken im Hinblick auf Vertraulichkeit und Fehleranfälligkeit vertraut zu machen und dafür zu sorgen, dass auch die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ausreichende Kompetenz im Umgang mit KI verfügen.“

Remmertz ist davon überzeugt, dass Patentanwältinnen und Patentanwälte, die diese Grundsätze beachten, von den Vorteilen des KI-Einsatzes profitieren und damit für das KI-Zeitalter gut aufgestellt sind.

Dieser Artikel stammt von der BDPA-Seite der Februarausgabe der GRUR Patent.