Der umstrittenste und wohl auch gravierendste Teil der geplanten Gesetzesänderung betrifft die Änderung des §139 PatG. Diesbezüglich ist im Referentenentwurf nunmehr eine Fassung vorgesehen, die den Gerichten einen weiten Spielraum bei der Anwendung lässt, der weit über die bisherige Rechtslage, nach der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Ausnahmefällen die Gewährung einer Aufbrauchsfrist zulässig ist, hinausgeht.
Der BDPA erkennt den Willen an, ein mögliches „Erpressungspotenzial“, das mit einem starken Unterlassungsanspruch einhergehen und von sog. „Trollen“ ausgenutzt werden könnte, zu entschärfen. Nach Ansicht des BDPA besteht bei der gewählten Formulierung, insbesondere aufgrund des sehr weiten Gestaltungsspielraumes für die anwendenden Gerichte, jedoch ein hohes Risiko, dass die gewünschte Wirkung verfehlt wird.
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