Glossar

Die Angaben in diesem Glossar stellen keine Rechtsberatung dar. Die hier behandelten Beispiele und Begriffserklärungen lassen sich nicht auf jeden Einzelfall übertragen, sondern sollen nur als allgemeine Information dienen. Im Ernstfall wird es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, was jeweils eine besondere rechtliche Beratung erforderlich macht. Dies gilt umso mehr, als sich der gewerbliche Rechtsschutz aufgrund seiner internationalen Verflechtungen sehr dynamisch entwickelt.

Design (Eingetragenes Design)

Das „eingetragene Design“, ehemals Geschmacksmuster, schützt die ästhetische Form- und Farbgestaltung eines Produkts für maximal 25 Jahre. Das Design muss neu und „eigenartig“ im Sinne von ästhetisch individuell sein. Ein Designschutz kann weltweit in fast allen Ländern erreicht werden, mit Wirkung für die EU gibt es das „eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster“.

Einspruch

Mit einem Einspruch kann ein Patent innerhalb einer vorgegebenen Frist nach dessen Veröffentlichung angefochten werden. Die Frist beträgt für ein deutsches und Europäisches Patent jeweils neun Monate.

Erfinderische Tätigkeit

Die „erfinderische Tätigkeit“ beschreibt eine Norm und ist eine Voraussetzung für die Patentierfähigkeit einer technischen Erfindung. Wenn sich diese für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, spricht man von einer „erfinderischen Tätigkeit“ oder „ausreichender Erfindungshöhe“. Der Fachmann ist dabei keine reale, sondern eine fiktive Rechtsperson. Ein Überraschungsmoment oder auch die Bekanntheit des Problems über längere Zeit können Anzeichen für das Vorliegen einer „erfinderischen Tätigkeit“ sein.

Europäisches Patent

Ein Europäisches Patent kann beim Europäischen Patentamt in deutscher, englischer oder französischer Sprache eingereicht werden und für einige oder alle Vertragsstaaten gelten. Es steht gewissermaßen für ein Bündel nationaler Patente in diesen Staaten.

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)

Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) schafft für die Vertragsstaaten ein einheitliches Verfahren für die Erteilung europäischer Patente unter einheitlichen Voraussetzungen der Patentierbarkeit und der Patentfähigkeit. Ein erteiltes europäisches Patent hat in jedem Vertragsstaat dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein erteiltes nationales Patent (Rechtswirkung nach nationalem Recht). Gleiches gilt bereits für die Patentanmeldung. Nach der Erteilung muss dann ein europäisches Patent in jedem dafür ausgewählten Vertragsstaat validiert werden, damit es seine Schutzwirkung behält. Das kann, abhängig von den nationalen Bestimmungen, Amtsgebühren und Übersetzungen in die nationale Amtssprache erfordern. Das Validierungserfordernis und die Wirkung nach nationalem Recht führen zu dem häufig verwendeten Bild eines Bündelpatents.
Mit dem Ziel, den Patentschutz in Europa einheitlicher, einfacher und billiger zu gestalten, unterzeichneten 16 Mitgliedsstaaten am 5. Oktober 1973 das Europäische Patentübereinkommen. Erstmals in der Geschichte Europas entstand damit ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für die länderübergreifende Erteilung von Patenten. Zuständig ist die 1977 gegründete Europäische Patentorganisation (EPO) mit dem Europäischen Patentamt (EPA).
Inzwischen können Anmelder ihre Erfindungen beim Europäischen Patentamt länderübergreifend in 41 Mitgliedsstaaten, darunter alle EU-Mitglieder, schützen lassen.

FRAND (= Fair, Reasonable, Non Discriminatory terms)

Als FRAND-Erklärung wird die freiwillige Erklärung des Inhabers eines Grundlagenpatents oder eines ähnlich breiten Schutzrechts bezeichnet, jedem Interessenten zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden (FRAND-) Bedingungen eine Lizenz zu erteilen. Auf diese Weise soll der Zugang zu einem (technischen) Standard ermöglicht werden, ohne die Akzeptanz des Patents zu gefährden. Ein Schutzrechtsinhaber kann zur Abgabe einer FRAND-Erklärung oder zur Einräumung einer FRAND-Lizenz verpflichtet werden, wenn er eine marktbeherrschende Stellung innehat und diese andernfalls missbrauchen würde.

Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster wird auch „kleines Patent“ genannt. Es schützt wie das Patent Erfindungen von technischen Erzeugnissen, aber keine Verfahren, also beispielsweise Herstellungsverfahren oder Verwendungen. Voraussetzung ist auch hier, dass der Gegenstand neu, auf einem erfinderischen Schritt beruhend und gewerblich anwendbar ist. Das Gebrauchsmuster gehört zu den ungeprüften gewerblichen Schutzrechten, d.h. die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt ohne sachliche Prüfung, ob der Gegenstand neu und erfinderisch ist. Bei der aufwendigeren Patentanmeldung ist das der Fall. Das Gebrauchsmuster kann eine technische Erfindung maximal zehn Jahre schützen.

Gewährleistungsmarke

Die Gewährleistungsmarke ist eine neue Markenkategorie, die im Zuge der europäischen Markenrechtsreform eingeführt wurde. Sie soll bei Waren und Dienstleistungen eine bestimmte Eigenschaft garantieren, die in der Markensatzung festgelegt ist, zum Beispiel in Bezug auf die biologische Herstellung, faire Produktionsbedingungen oder besondere Sicherheitsstandards.
Der Markeninhaber darf die von ihm zertifizierte Ware oder Dienstleistung nicht selbst anbieten, sondern kontrolliert sie lediglich, unabhängig von der Identität des Unternehmens, das diese herstellt oder erbringt. Bei Gewährleistungsmarken steht nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund.

Marke (Eingetragene Marke)

Bekanntheit und Glaubwürdigkeit einer Marke können über Erfolg oder Misserfolg am Markt entscheiden. Entsprechend wichtig ist die Abgrenzung von Konkurrenzprodukten.
Als Marke schützen lassen sich Wörter, Bilder, Zeichen, Töne, dreidimensionale Gestaltungen, Farben und unterscheidungskräftige Aufmachungen. Neben Waren können aber auch Dienstleistungen, beispielsweise von Hotels, Banken oder Fahrschulen, als Marke in das Markenregister eingetragen werden. Wobei das Deutsche Patent- und Markenamt nicht prüft, ob damit die Rechte anderer verletzt werden.
Eine Marke ist zunächst für zehn Jahre geschützt. Die Eintragung kann danach beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Nichtigkeit

Das Bundespatentgericht kann ein Patent per Urteil für nichtig, also unwirksam erklären.

Patent

Patente schützen Erfindungen von technischen Gegenständen und deren Verwendung, Verfahren und chemischen Erzeugnissen für maximal 20 Jahre. Die Patentfähigkeit setzt voraus, dass die Erfindung neu und gewerblich anwendbar ist. „Neu“ bedeutet in diesem Zusammenhang „nicht zum Stand der Technik gehörend“ und bis dato ohne Veröffentlichung. Zudem muss der zu patentierende Gegenstand oder das Verfahren auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, also für den durchschnittlichen Fachmann nicht naheliegend sein.
Angemeldet wird ein Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.
Handelt es sich um ein europäisches Patent, das für die derzeit 38 Mitgliedsstaaten der Europäischen Patentorganisation gelten soll, ist das Europäische Patentamt zuständig.

Prioritätsrecht

Recht des Anmelders, der ein Schutzrecht bei einem Patentamt in Deutschland oder im Ausland eingereicht hat, innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Nachanmeldung desselben Gegenstands (z.B. einer Erfindung, eines Designs oder einer Marke) das Datum der ersten als Zeitrang (Prioritätstag) der späteren Anmeldung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung nicht die erste für den betreffenden Gegenstand darstellt, egal ob im In- oder Ausland. Die Prioritätsfrist beträgt 12 Monate für Patente, Gebrauchsmuster und Sortenschutz, sechs Monate für Marken und Designs.

Sortenschutz

Der Sortenschutz schütz das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen für 25 Jahre, in Ausnamefällen 30 Jahre, und lässt sich auf Zier- und Nutzpflanzen, darunter auch Gemüsearten, anwenden. Voraussetzung ist, dass die Pflanzensorte neu, homogen, beständig und unterscheidbar ist sowie eine eintragbare Bezeichnung aufweist. Die Zulassung von Pflanzensorten ist die Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saatgut. Zuständig ist das Bundessortenamt in Hannover.

Stand der Technik

Der Stand der Technik bezeichnet im Patent- und Gebrauchsmusterrecht alle Kenntnisse, die vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Dies kann im Patentrecht, unabhängig vom Ort der Veröffentlichung, beispielsweise durch schriftliche oder mündliche Beschreibung oder auch durch Benutzung der Erfindung geschehen. Im Gebrauchsmusterrecht zählen mündliche Beschreibungen und die Benutzung der Erfindung im Ausland nicht zum Stand der Technik.

TRIPS – Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum

Das TRIPS-Abkommen (Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights) ist eines der drei Standbeine der Welthandelsorganisation WTO. Es regelt auf multilateraler Ebene die Mindeststandards bei Immaterialgüterrechten wie Patent-, Marken-, Design- und Urheberrecht. Diese Minimalanforderungen sind für die nationalen Rechtssysteme der WTO-Mitglieder bindend. Wie das Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) beinhaltet auch das TRIPS-Abkommen ein Diskriminierungsverbot: Dem Prinzip der Inländerbehandlung folgend müssen ausländische und inländische Staatsangehörige (natürliche und juristische Personen) gleich behandelt werden. Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung gelten alle eingeräumten Handelsvorteile für alle Staatsangehörigen der Vertragspartner in gleicher Weise. TRIPS gilt für die Industrieländer seit dem 1. Januar 1996, für Entwicklungs- und Transformationsländer seit dem 1. Januar 2000 und für die am wenigsten entwickelten Länder seit dem 1. Januar 2006 bzw. für Pharmapatente ab 2016.

Urheberrecht

Ein Werk aus Literatur, Wissenschaft und Kunst, das auf einer persönlichen schöpferischen Leistung beruht, ist urheberrechtlich geschützt. Im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) betrifft das neben Texten, Musikstücken, Filmen oder Bildern auch Computersoftware. Der Schutz entsteht automatisch mit der Herstellung des Werks und muss bei keiner Behörde beantragt werden. Das Recht zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung liegt beim Urheber, also dem Schöpfer. Rechte zur Nutzung des geschützten Werks können auf einen Rechteverwerter, beispielsweise einen Verlag oder eine Verwertungsgesellschaft übertragen werden.

Zeitrang

Der Zeitrang eines Schutzrechts legt den Zeitpunkt fest, der bei der Kollision von zwei oder mehreren Schutzrechten maßgeblich ist. Dem Schutzrecht mit dem älteren Zeitrang steht das bessere Recht zu, beispielsweise im Streitfall um zwei Marken. Im Patent- und Gebrauchsmusterrecht definiert der Zeitrang den Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Standes der Technik maßgeblich ist. Im Designrecht bestimmt der Zeitrang den Zeitpunkt für die Bestimmung des vorbekannten Formenschatzes. Bei registrierten Schutzrechten entspricht der Zeitrang entweder dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag, falls für das Schutzrecht die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht ist.