des Bundesverbandes Deutscher Patentanwälte e.V.
Letzte Änderung gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 4 von der 63. Delegiertenversammlung am 15. März 2016
§ 1
Der Verein führt den Namen „Bundesverband Deutscher Patentanwälte e.V.“
§ 2
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(2) Er hat eine Geschäftsstelle, die nicht am Sitz des Vereins gelegen sein muss.
§ 3
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich der Wahrung, Pflege und Förderung der Interessen des Berufsstandes der Patentanwälte.
(2) Der Verein erstrebt keine Gewinne. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4
(1) Mitglied des Vereins kann jeder in die Liste der Patentanwälte (§ 29 PAO) Eingetragene werden.
(2) Den Status einer vorläufigen Mitgliedschaft kann erwerben, wer durch den Präsidenten des Patentamts zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassen ist (§ 3 PatAnwAPO).
§ 5
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der dem Bewerber den Eingang seiner Beitrittserklärung unverzüglich schriftlich bestätigt.
(2) Außerordentliches Mitglied wird, wer bei einer Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs. 6 Ziff. 3 aus den Gründen des § 21 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 4 PAO oder als Ehegatte bzw. als Lebenspartner eines verstorbenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes dem Vorstand gegenüber unverzüglich eine entsprechende schriftliche Erklärung abgibt.
(3) Außerordentliche Mitglieder können keine Organmitglieder sein.
(4) Die vorläufige Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand teilt dem Bewerber unverzüglich schriftlich den Eingang seiner Beitrittserklärung mit.
(5) Den vorläufigen Mitgliedern steht kein aktives oder passives Wahlrecht zu.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist und zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird. Der Eingang der Austrittserklärung ist vom Vorstand unverzüglich zu bestätigen.
- durch Ausschluss, der nur bei grober Verletzung der Vereinsinteressen zulässig ist;
- durch Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 20, 21 PAO) oder den Widerruf der Erlaubnis, sich „Patentanwalt“ zu nennen (§ 24 Abs. 3 PAO);
- durch Tod.
(7) Die vorläufige Mitgliedschaft endet:
- durch Widerruf der Zulassung zur Ausbildung (§ 4 Abs. 1 PatAnwAPO) oder durch Ausscheiden aus der Ausbildung;
- ohne Eintragung in die Liste der Patentanwälte, 6 Monate nach Bestehen der Prüfung gemäß § 8 PAO;
- sowie nach Abs. 6, Ziffer 1., 2. und 4. in entsprechender Anwendung.
(8) Wird das vorläufige Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach Bestehen der Prüfung
gemäß § 8 PAO in die Liste der Patentanwälte (§ 29 PAO) eingetragen, wandelt sich die vorläufige Mitgliedschaft mit Eintragung in die Liste der Patentanwälte in eine Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 1 um, ohne dass es eines besonderen Antrages des vorläufigen Mitgliedes bedarf.
(9) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhören des Mitgliedes durch Beschluss. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
(10) Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei dem Vorstand Einspruch erheben, über den die nächste Delegiertenversammlung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und ist innerhalb der Frist schriftlich zu begründen. Der Beschluss ist unwirksam, wenn er nicht mit einer Mehrheit von 2/3 der auf der Delegiertenversammlung abgegebenen Stimmen bestätigt wird.
§ 6
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der Vereinsbeiträge verpflichtet.
(2) Mitglieder, die nach § 24 Abs. 2 PAO berechtigt sind, sich Patentanwalt zu nennen und außerordentliche Mitglieder nach § 5 Abs. 2 befreit der Vorstand auf Antrag von der Beitragspflicht.
(3) Die vorläufigen Mitglieder zahlen keine Vereinsbeiträge.
§ 7
Die Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
§ 8
(1) Die Mitglieder wählen in den Wahlbezirken gemäß § 11 aus ihrer Mitte Delegierte in die Delegiertenversammlung. Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre.
(2) Die Anzahl der Delegierten pro Wahlbezirk bestimmt sich nach folgendem Schlüssel:
- a) Wahlbezirke mit bis 149 Patentanwälten
3 Delegierte
- b) Wahlbezirke mit bis 299 Patentanwälten
4 Delegierte
- c) Wahlbezirke mit mindestens 300 Patentanwälten
5 Delegierte.
(3) Die Delegierten werden durch Briefwahl ermittelt.
(4) Die Durchführung der Wahl obliegt der Geschäftsstelle, die bis zum 30. Mai des Wahljahres die Mitglieder des Wahlbezirks schriftlich auffordert, bis zum 30. Juni Mitglieder zur Wahl vorzuschlagen und deren schriftliches Einverständnis beizubringen.
(5) Die Geschäftsstelle versendet bis zum 30. Juli je Wahlbezirk einen Stimmzettel mit den nach Abs. 4 zur Wahl gestellten Mitgliedern und deren Kanzleisitz (§ 11) in alphabetischer Reihenfolge.
(6) Auf dem Stimmzettel sind höchstens so viele Namen der für den betreffenden Wahlbezirk zur Wahl bestellten Mitglieder zu kennzeichnen, wie Delegierte für den betreffenden Wahlbezirk zu wählen sind.
(7) Die Mitglieder geben ihren Stimmzettel in einem geschlossenen, mit „Wahlbrief“ gekennzeichneten Umschlag in einem weiteren verschlossenen, mit dem Namen und der Büroanschrift des Absenders versehenen Umschlag bis zum 30. August zur Post.
(8) Die bei der Geschäftsstelle eingehenden Wahlbriefe werden von der Geschäftsstelle bis zum 10. September ungeöffnet unter Verschluss gehalten und alsdann unverzüglich in Anwesenheit des Präsidenten oder eines von ihm beauftragten Vorstandsmitgliedes geöffnet. Über die Öffnung der Wahlbriefe und die Stimmenauszählung ist ein Protokoll zu errichten und von den Beteiligten zu unterzeichnen.
(9) Die Mitglieder sind entsprechend der Stimmrangfolge als Delegierte gewählt und sind unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Unmittelbar nach Auszählung der Stimmen erfolgt bei festgestellter Stimmengleichheit mehrerer Mitglieder ein Losentscheid.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 4, bei der Wahl eines Delegierten in den Vorstand oder im Falle der Niederlegung des Delegiertenmandats rückt der Wahlbewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl aus dem betreffenden Wahlbezirk für den Rest der Amtszeit nach.
§ 9
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten gemäß § 8 Abs. 9.
(2) Ein Delegierter kann sich durch ein von ihm schriftlich bevollmächtigtes ordentliches Mitglied seines Wahlbezirks vertreten lassen, jedoch nicht von einem Vorstandsmitglied.
(3) Jedem ordentlichen und jedem vorläufigen Mitglied steht die Anwesenheit bei den Sitzungen der Delegiertenversammlung frei; es hat Fragerecht und Anspruch auf Auskunft.
§ 10
(1) Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 12),
- die Festsetzung der Höhe der Beiträge (§ 6 Abs. 1),
- die Entscheidung über Einsprüche nach § 5 Abs. 10,
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- die Beschlussfassung über den Etat,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes (§13 Abs. 2),
- die Rechnungsprüfung,
- die Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Berufsstandes;
- die Einsetzung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussmitglieder.
(2) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten unter Beachtung einer Ladungsfrist von mindestens 1 Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Delegierten einberufen. Eine kürzere Ladungsfrist ist aus besonders dringlichem Anlass zulässig. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Präsident.
(3) Der Präsident setzt einen Gegenstand auf die Tagesordnung, dessen Behandlung mindestens drei Delegierte verlangen.
Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss dem Präsidenten mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich zugehen; der Präsident gibt den Antrag den Delegierten unverzüglich schriftlich bekannt.
(4) Über Gegenstände gemäß Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 kann nur beraten und beschlossen werden, wenn dies in der Ladung zu der betreffenden Delegiertenversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben ist.
(5) Mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Delegierten kann ein Thema zur Beschlussfassung noch in der Delegiertenversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden; ausgenommen sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(6) Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt.
(7) Weiterhin finden Delegiertenversammlungen statt:
- wenn der Vorstand dies beschließt,
- wenn mindestens 30% der Delegierten die Einberufung verlangen.
Der Antrag ist unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich bei dem Präsidenten zu stellen, der die Versammlung innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags einberuft.
(8) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Vorstands geleitet. Die Protokollführung in der Delegiertenversammlung obliegt dem Schriftführer. Bei einer Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Leiter der jeweiligen Delegiertenversammlung unter den Anwesenden einen Protokollführer dieser Delegiertenversammlung. Der Protokollführer soll ein Vorstandsmitglied sein.
(9) Für Wahlen und Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen jeweils aller Delegierten erforderlich.
(10) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend oder vertreten ist.
§ 11
Die Mitglieder des Vereins gehören für die Wahl der Delegierten jeweils einer der folgenden Wahlbezirke an:
(a) Nord: Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein,
(b) Nordrhein-Westfalen: Nordrhein-Westfalen,
(c) Mitte: Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen,
(d) Baden-Württemberg: Baden-Württemberg,
(e) Bayern: Bayern,
(f) Ost: Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
(g) Sachsen: Sachsen.
Die Zugehörigkeit zu einem Wahlbezirk bestimmt sich nach dem Sitz der Kanzlei des Mitgliedes, bei überörtlichen Sozietäten nach dem Ort der gewöhnlichen Berufsausübung des Mitgliedes, bei einem außerordentlichen Mitglied nach dessen Wohnsitz.
§ 12
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann die Delegiertenversammlung für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied wählen.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann für die Dauer seiner Amtszeit nicht gleichzeitig Delegierter sein; während der Mitgliedschaft im Vorstand ruht sein Delegiertenmandat. Scheidet ein als Delegierter gewähltes Mitglied aus dem Vorstand aus, so lebt sein Delegiertenmandat zusätzlich zu dem fortgeltenden Mandat des Nachrückers (§ 8 Abs. 10) wieder auf (Überhangmandat).
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Beendigung seiner Amtszeit bis zur Neuwahl fort.
(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Schatzmeister und einen Schriftführer. Diese sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Eine anschließende Wiederwahl des Präsidenten ist nur zweimal möglich.
§ 13
(1) Der Vorstand ist für alle Fragen und Maßnahmen zuständig, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind; er führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus und besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins.
(2) Der Vorstand gibt in der ordentlichen Delegiertenversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit und legt Rechnung über die Ausgaben und das Vereinsvermögen.
(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Eine schriftliche Abstimmung ist zulässig.
(5) Bei einer schriftlichen Abstimmung (§ 32 Abs. 2 BGB) übermittelt der Präsident eine schriftliche Beschlussvorlage mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und setzt
eine Frist von mindestens 8 Tagen für den Eingang der Zustimmungserklärungen. Das Ergebnis der Abstimmung teilt der Präsident den Vorstandsmitgliedern unverzüglich schriftlich mit.
(6) Ein nach diesen Bestimmungen nicht gehörig gefasster Beschluss erlangt Gültigkeit, wenn ihn sämtliche Mitglieder des Vorstandes genehmigen.
§ 14
Über jede Sitzung des Vorstandes und jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das der Leiter der Sitzung bzw. der Versammlung sowie der Protokollführer unterzeichnen.
§ 15
(1) Die Tätigkeit des Vorstandes und der Delegierten ist ehrenamtlich. Auslagen des Vorstandes und der Delegierten werden gegen Beleg erstattet.
(2) Die Organmitgliedschaft erlischt durch Niederlegung oder mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedschaft.
§ 16
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17
(1) Soweit diese Satzung die Schriftlichkeit vorsieht, gilt dieses Formerfordernis auch bei einer telekommunikativen Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB) – auch in Form einer E-Mail – als erfüllt.
(2) Bei einer telekommunikativen Übermittlung in Form einer E-Mail gilt die Form insbesondere als gewahrt, wenn die schriftliche Mitteilung bzw. Erklärung als Dateianhang im pdf-Format zu der E-Mail erfolgt.
(3) Eine schriftliche Mitteilung bzw. Erklärung kann weiterhin durch persönliche Übergabe oder durch einfache Briefzustellung übermittelt werden, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(4) Die schriftliche Mitteilung bzw. Erklärung gilt bei der persönlichen Übergabe mit dem Zeitpunkt der Übergabe, bei der einfachen Briefzustellung mit dem dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Bei der telekommunikativen Übermittlung gilt die Mitteilung bzw. Erklärung mit dem Zeitpunkt der Absendung als zugegangen.
§ 18
Im Falle einer Auflösung des Vereins oder eines Wegfalls des Vereinszwecks liquidiert der Vorstand den Verein. Das sich dabei ergebende Reinvermögen des Vereins fällt an die Patentanwaltskammer, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.