Verband

Satzung

des Bundesverbandes Deutscher Patentanwälte e.V.

Präambel

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen, sexistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Bestrebungen dieser Art stehen einer Mitgliedschaft entgegen.

Er steht Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben oder sexueller Identität offen. Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Deutscher Patentanwälte e.V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(2) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle nehmen im Auftrag des Vorstandes Aufgaben der laufenden Geschäftsführung wahr.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die unmittelbare und ausschließliche Wahrung, Pflege und Förderung der Interessen des Berufsstandes der Patentanwälte.

(2) Der Vereinszweck wird vor allem verwirklicht durch die Vertretung des Berufsstandes der deutschen – insbesondere freiberuflichen – Patentanwälte gegenüber der nationalen, europäischen und internationalen Politik, Verwaltung, Judikative, und der Öffentlichkeit, die Wahrnehmung der Interessen ihres Berufsstandes und die Förderung des Austausches und des Verständnisses über den gewerblichen Rechtsschutz.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und vorläufige Mitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins können die in die Liste gem. § 29 PAO eingetragenen Patentanwälte werden.

(3) Den Status einer vorläufigen Mitgliedschaft kann erwerben, wer durch den Präsidenten des Patentamts zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 3 PatAnwAPO) oder durch den Vorstand der Patentanwaltskammer für einen Studiengang, der zur Teilnahme an der Patentanwaltsprüfung berechtigt, zugelassen ist.

(4) Außerordentliches Mitglied kann werden, wer bei einer Beendigung der Mitgliedschaft aus den Gründen des § 21 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 4 PAO dem Präsidium gegenüber unverzüglich eine entsprechende Erklärung in Textformabgibt.

(5) Den vorläufigen und außerordentlichen Mitgliedern steht kein aktives oder passives Wahlrecht zu.

§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand (§ 13 Abs. 7 d.S.) zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Dem Bewerber wird die Entscheidung unverzüglich in Textform mitgeteilt.

(2) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft endet:

    1. durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand (§ 13 Abs. 7) in Textform mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären ist. Der Eingang der Austrittserklärung ist unverzüglich zu bestätigen.
    2. durch Ausschluss, der nur bei grober Verletzung der Vereinsinteressen zulässig ist;
    3. durch Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 20, 21 PAO) oder den Widerruf der Erlaubnis, sich „Patentanwalt“ zu nennen (§ 24 Abs. 3 PAO);

(3) Die vorläufige Mitgliedschaft endet:

    1. durch Widerruf der Zulassung zur Ausbildung (§ 4 Abs. 1 PatAnwAPO) oder durch Ausscheiden aus der Ausbildung;
    2. ohne Eintragung in die Liste der Patentanwälte, 6 Monate nach Bestehen der Prüfung gemäß § 8 PAO;
    3. sowie nach Abs. 2 Ziffer 1 und 2. in entsprechender Anwendung.

(4) Wird das vorläufige Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach Bestehen der Prüfung gem. § 8 PAO in die Liste der Patentanwälte (§ 29 PAO) eingetragen, wandelt sich die vorläufige Mitgliedschaft mit Eintragung in die Liste der Patentanwälte in eine Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 2 um, ohne dass es eines besonderen Antrages des vorläufigen Mitgliedes bedarf.

(5) Über den Ausschluss (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) entscheidet der Vorstand (§ 13 Abs. 7) nach Anhören des Mitgliedes durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied in Textform gegen Empfangsbekenntnis zu übermitteln.

(6) Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Vorstand Einspruch in Textform erheben, über den die nächste Delegiertenversammlung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und ist innerhalb der Frist in Textform zu begründen. Der Beschluss ist unwirksam, wenn er nicht mit einer Mehrheit von 2/3 der auf der Delegiertenversammlung abgegebenen Stimmen bestätigt wird.

§ 6 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ruht, solange ein Mitglied

    1. dem Deutschen Bundestag oder dem Landtag eines deutschen Bundeslandes oder dem Europäischen Parlament als gewähltes Mitglied angehört,
    2. in einer politischen Partei ein Amt als Mitglied des Bundesvorstands, eines Landesvorstands oder eines vergleichbaren übergeordneten Leitungsgremiums auf Bundes- oder Landesebene innehat, oder
    3. aufgrund der Übernahme eines öffentlichen Amtes – insbesondere als Bundesminister, Landesminister, Staatssekretär oder in einer vergleichbaren Funktion – einem gesetzlichen oder behördlich angeordneten Verbot der Berufsausübung als Patentanwalt unterliegt.

(2) Während des Ruhens der Mitgliedschaft ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht zu Verbandsorganen sowie das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen mit beschließender Funktion. Die Beitragspflicht ruht ebenfalls für die Dauer des Ruhens; bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet. Das ruhende Mitglied ist von der Beitragspflicht für künftige Beitragsperioden befreit, solange der Ruhegrund andauert.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand das Eintreten sowie das Wegfallen eines Ruhegrundes anzuzeigen. Der Vorstand kann das Ruhen auch von Amts wegen feststellen, wenn ihm ein Ruhegrund auf andere Weise bekannt wird.

(4) Der Vorstand stellt das Ruhen der Mitgliedschaft in Textform gegen Empfangsbekenntnis gegenüber dem betroffenen Mitglied fest. Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch an die

Delegiertenversammlung möglich, der binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids einzulegen ist. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Mit dem Wegfall des Ruhegrundes lebt die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten wieder auf. Das Mitglied hat den Wegfall des Ruhegrundes gemäß Absatz 3 anzuzeigen; der Vorstand bestätigt das Wiederaufleben der Mitgliedschaft schriftlich.

(6) Das Ruhen der Mitgliedschaft lässt das Recht des Mitglieds unberührt, die Mitgliedschaft nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Ziffer 1 zu beenden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Ordentliche Mitglieder bezahlen Jahresbeiträge.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

§ 9 Delegierte

(1) Die ordentlichen Mitglieder wählen in den Wahlbezirken gemäß § 12 aus ihrer Mitte Delegierte in die Delegiertenversammlung. Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre.

(2) Die Anzahl der Delegierten pro Wahlbezirk bestimmt sich nach folgendem Schlüssel:

a) Wahlbezirke mit bis 149 eingetragenen Patentanwälten: 3 Delegierte
b) Wahlbezirke mit 150 bis 299 eingetragenen Patentanwälten: 4 Delegierte
c) Wahlbezirke mit mindestens 300 eingetragenen Patentanwälten: 5 Delegierte.

(3) Die Delegierten werden durch Briefwahl oder elektronische Wahl mittels einer entsprechenden gesicherten Plattform ermittelt. Die Art der Wahl wird durch das Präsidium (§12 Abs. 6) bestimmt

(4) Die Durchführung der Wahl obliegt der Geschäftsstelle, die bis zum 30. Mai des Wahljahres die ordentlichen Mitglieder des Wahlbezirks in Textform auffordert, bis zum 30. Juni Mitglieder zur Wahl vorzuschlagen und deren Einverständnis in Textform beizubringen.

(5) Bis zum 30. Juli versendet die Geschäftsstelle im Fall der Briefwahl bzw. stellt im Falle der elektronischen Wahl auf der gesicherten Plattform je Wahlbezirk einen Stimmzettel mit den nach Abs. 4 zur Wahl gestellten Mitgliedern und deren Kanzleisitz (§ 12) in alphabetischer Reihenfolge ein.

(6) Auf dem Stimmzettel sind höchstens so viele Namen der für den betreffenden Wahlbezirk zur Wahl bestellten Mitglieder zu kennzeichnen, wie Delegierte für den betreffenden Wahlbezirk zu wählen sind.

(7) Die Mitglieder geben bis zum 30. August ihren Stimmzettel im Fall der elektronischen Wahl auf der gesicherten Plattform oder im Fall der Briefwahl in einem geschlossenen, mit „Wahlbrief“ gekennzeichneten Umschlag in einem weiteren verschlossenen, mit dem Namen und der Büroanschrift des Absenders versehenen Umschlag zur Post.

(8) Die bei der Geschäftsstelle im Fall der Briefwahl eingehenden Wahlbriefe werden von der Geschäftsstelle bis zum 10. September ungeöffnet unter Verschluss gehalten und alsdann unverzüglich in Anwesenheit des Präsidenten oder eines von ihm beauftragten Vorstandsmitgliedes geöffnet. Über die Öffnung der Wahlbriefe und die Stimmenauszählung ist ein Protokoll zu errichten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Im Fall der elektronischen Wahl wird sinngemäß vorgegangen.

(9) Die Mitglieder sind entsprechend der Stimmrangfolge als Delegierte gewählt und sind unverzüglich in Textform zu unterrichten. Unmittelbar nach Auszählung der Stimmen erfolgt bei festgestellter Stimmengleichheit mehrerer Mitglieder ein Losentscheid.

(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 4, bei der Wahl eines Delegierten in den Vorstand oder im Falle der Niederlegung des Delegiertenmandats rückt der Wahlbewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl aus dem betreffenden Wahlbezirk für den Rest der Amtszeit nach.

§ 10 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten gemäß § 9 Abs. 9.

(2) Ein Delegierter kann sich durch ein von ihm in Textformbevollmächtigtes ordentliches Mitglied seines Wahlbezirks vertreten lassen, jedoch nicht von einem Vorstandsmitglied.

(3) Jedem ordentlichen, außerordentlichen und jedem vorläufigen Mitglied steht die Anwesenheit bei den Sitzungen der Delegiertenversammlung frei; es hat Fragerecht und Anspruch auf Auskunft.

§ 11 Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 13),
    2. die Festsetzung der Höhe der Beiträge (§ 7 Abs. 1),
    3. die Entscheidung über Einsprüche nach § 5 Abs. 6
    4. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    5. die Beschlussfassung über den Etat,
    6. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    7. die Rechnungsprüfung,
    8. die Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Berufsstandes;
    9. die Einsetzung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussmitglieder.

(2) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten unter Beachtung einer Ladungsfrist von mindestens einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Präsident.

(3) Der Präsident setzt einen Gegenstand auf die Tagesordnung, dessen Behandlung mindestens drei Delegierte verlangen. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss dem Präsidenten mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung in Textform zugehen; der Präsident gibt den Antrag den Delegierten unverzüglich in Textform bekannt.

(4) Mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Delegierten kann ein Thema zur Beschlussfassung noch in der Delegiertenversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden; ausgenommen sind Gegenstände gem. Abs. 1 Ziff. 1 bis 9. Darüber kann nur beraten und beschlossen werden, wenn dies in der Ladung zu der betreffenden Delegiertenversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben ist.

(5) Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt.

(6) Weiterhin finden Delegiertenversammlungen statt:

a) wenn der Vorstand dies beschließt,
b) wenn mindestens 30% der Delegierten oder 30 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangen. Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten zu stellen, der die Versammlung innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags einberuft.

(7) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Vorstands geleitet. Die Protokollführung in der Delegiertenversammlung obliegt dem Schriftführer. Bei einer Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Leiter der jeweiligen Delegiertenversammlung unter den Anwesenden einen Protokollführer dieser Delegiertenversammlung. Der Protokollführer soll ein Vorstandsmitglied sein.

(8) Für Wahlen und Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung das nicht anders bestimmen. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen jeweils aller Delegierten erforderlich, sofern Gesetz oder Satzung das nicht anders bestimmen.

(9) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend oder vertreten ist. Wird die Delegiertenversammlung wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Delegiertenversammlung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender oder vertretener Delegierter zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Delegierten beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung ist auf diese Bestimmung hinzuwiesen.

§ 12 Bildung Wahlbezirke

Die ordentlichen Mitglieder des Vereins gehören für die Wahl der Delegierten jeweils einer der folgenden Wahlbezirke an:

(a) Nord: Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein,

(b) Nordrhein-Westfalen: Nordrhein-Westfalen,

(c) Mitte: Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen,

(d) Baden-Württemberg: Baden-Württemberg,

(e) Bayern: Bayern,

(f) Ost: Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,

(g) Sachsen: Sachsen.

Die Zugehörigkeit zu einem Wahlbezirk bestimmt sich aus dem Ort der gewöhnlichen Berufsausübung des Mitgliedes, wie er sich aus dem amtlichen Patentanwaltsregister der Patentanwaltskammer ergibt.

§ 13 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 12 Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Blockwahl ist zulässig. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann die Delegiertenversammlung für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein neues Vorstandsmitglied wählen.

(4) Ein Vorstandsmitglied kann für die Dauer seiner Amtszeit nicht gleichzeitig Delegierter sein; während der Mitgliedschaft im Vorstand ruht sein Delegiertenmandat. Scheidet ein als Delegierter gewähltes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so lebt sein Delegiertenmandat zusätzlich zu dem fortgeltenden Mandat des Nachrückers (§ 9 Abs. 10) wieder auf (Überhangmandat).

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Beendigung seiner Amtszeit bis zur Neuwahl fort.

(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Schatzmeister und einen Schriftführer. Diese bilden das Präsidium und sind Vorstand gemäß § 26 BGB.

(7) Der Präsident und der Vizepräsident dürfen zum Zeitpunkt ihrer Wahl in keinem ständigen Dienstverhältnis sein (§ 41a Abs. 2 PAO).

(8) Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich, jedoch eine anschließende Wiederwahl des Präsidenten ist nur zweimal möglich.

(9) Ein Präsidiumsmitglied und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinschaftlich.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Fragen und Maßnahmen zuständig, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind; er führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus und besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins.

(2) Der Vorstand gibt in der ordentlichen Delegiertenversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit und legt Rechnung über die Ausgaben und das Vereinsvermögen.

(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Eine Abstimmung in Textform ist zulässig. Bei einer Abstimmung in Textform übermittelt der Präsident in Textform eine Beschlussvorlage mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und setzt eine Frist von mindestens 8 Tagen für den Eingang der Zustimmungserklärungen. Das Ergebnis der Abstimmung teilt der Präsident den Vorstandsmitgliedern unverzüglich in Textform mit.

(5) Virtuelle Vorstandssitzungen sind zulässig. In einer virtuellen Vorstandssitzung üben die Vorstandsmitglieder das Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht mittels elektronischer Kommunikation aus. Hybride Vorstandssitzungen – ein Teil des Vorstands ist in der Sitzung präsent, ein anderer Teil nimmt mittels elektronischer Kommunikation an der Sitzung teil – sind ebenfalls zulässig.

(6) Ein nach diesen Bestimmungen nicht gehörig gefasster Beschluss erlangt Gültigkeit, wenn ihn sämtliche Mitglieder des Vorstands genehmigen.

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen gefassten Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Sitzungs – bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 16 Ehrenamtliche Tätigkeit, Ersatz von Aufwendungen

(1) Die Tätigkeit des Vorstands und der Delegierten ist ehrenamtlich. Auslagen des Vorstands und der Delegierten werden gegen Beleg erstattet.

(2) Die Organmitgliedschaft erlischt durch Niederlegung des Amtes oder mit dem Ende der Mitgliedschaft

§ 17 Kommunikation

(1) Soweit diese Satzung die Schriftlichkeit vorsieht, gilt dieses Formerfordernis auch bei einer telekommunikativen Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB) – auch in Form einer E-Mail – als erfüllt.

(2) Bei einer telekommunikativen Übermittlung in Form einer E-Mail gilt die Form insbesondere als gewahrt, wenn die schriftliche Mitteilung bzw. Erklärung als Dateianhang im pdf-Format zu der E-Mail erfolgt.

(3) Eine schriftliche Mitteilung bzw. Erklärung kann weiterhin durch persönliche Übergabe oder durch einfache Briefzustellung übermittelt werden, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

(4) Die schriftliche Mitteilung bzw. Erklärung gilt bei der persönlichen Übergabe mit
dem Zeitpunkt der Übergabe, bei der einfachen Briefzustellung mit dem dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Bei der telekommunikativen Übermittlung gilt die Mitteilung bzw. Erklärung mit dem Zeitpunkt der Absendung als zugegangen.

§ 18 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Im Falle einer Auflösung des Vereins oder eines Wegfalls des Vereinszwecks liquidiert der Vorstand den Verein. Das sich dabei ergebende Reinvermögen des Vereins fällt an die Patentanwaltskammer, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung das generische Maskulinum verwendet. Maskuline Substantive und Pronomen werden geschlechtsabstrahierend gebraucht. Die Formulierungen umfassen gleichermaßen weibliche, männliche und diverse Personen. Sie sind damit gleichberechtigt angesprochen.

Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der Delegiertenversammlung am 19. Mai 2026 in Berlin.