Stellungnahme

Stellungnahme zum Vorschlag für die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Designs(Neufassung) – 2022/0392 (COD)

Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte bezieht wie folgt Stellung  zu dem vorliegenden Vorschlag für eine Neufassung der Geschmacksmuster-Richtlinie (Richtlinie 98/71/EG).

  1. Grundsätzlich begrüßen wir den Vorschlag. Er hat das Potenzial, die angestrebte Harmonisierung der Eintragungspraxis von Design in den Mitgliedsstaaten der EU zu harmonisieren und das eingetragene Design als Schutzrecht für Designer und Hersteller von Erzeugnissen, in denen schutzfähige Designs realisiert sind, aufzuwerten. Hierzu tragen nicht zuletzt auch die angestrebte Harmonisierung der Eintragungsverfahren und des Nichtigkeitsverfahrens vor den nationalen Ämtern bei.
  2. Die erweiterte Definition des Designs, welches nunmehr eine Bewegung, einen Übergang oder eine andere Art der Animation der Merkmale eines Designs umfassen kann, trägt der fortschreitenden Digitalisierung angemessen Rechnung. Der BDPA begrüßt diese Erweiterung ausdrücklich.
  3. Der BDPA regt folgende Änderungen des vorliegenden Vorschlags an:
  • Artikel 3 (1)

Die Formulierung des Artikel 3 (1), wonach die Designs ausschließlich durch Eintragung geschützt werden, könnte zu Missverständnissen führen. In der Bundesrepublik Deutschland existieren eine Reihe weiterer Gesetze, durch die die Designs geschützt werden. Insbesondere kann ein eingetragenes Design auch durch das Urheberrecht oder – beispielsweise im Fall einer sklavischen Nachahmung – durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geschützt werden. Der Grundsatz der Kumulierung des Designschutzes und des urheberrechtlichen Schutzes ist auch in Artikel 23 des Vorschlags enthalten. Ebenso ist ein markenrechtlicher Schutz für das Design möglich, wenn das Design als Herkunftshinweis für das betreffende Erzeugnis dient.

Wir schlagen vor, „ausschließlich“ zu streichen. Zur Klarstellung könnte ergänzt werden, dass nicht eingetragene Designs ausschließlich durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 geschützt werden. Alternativ könnte Artikel 3 (1) dahingehend klargestellt werden, dass die Mitgliedsstaaten Designs im Rahmen des Designrechts ausschließlich durch Eintragung schützen.

  • Artikel 6 (1)

Artikel 6 (1) Satz 1 lautet:

„Im Sinne der Artikel 4 und 5 gilt ein Design als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf sonstige Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder aus anderen Gründen offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag bekannt sein konnte.“

Eine Offenbarung eines Musters, welches dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen ist, muss jedoch vor dem Anmeldetag bzw. vor dem Prioritätstag erfolgt sein. Eine Offenbarung am Prioritätstag genügt nicht.

Satz 1 sollte somit wie folgt korrigiert werden:

„Im Sinne der Artikel 4 und 5 gilt ein Design als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf sonstige Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder aus anderen Gründen offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag bekannt sein konnte.“

  • Artikel 26 (5)

Artikel 26 (5) Satz 2 birgt die Gefahr von Auslegungsproblemen, was die Bedeutung von „Erläuterungen, Formulierungen oder Symbolen“ anbelangt. Als „Symbol“ könnte auch eine Bildmarke angesehen werden, die der Anmelder auf dem Design anbringt. Das Eintragungssymbol könnte ebenfalls bewusst in dem Design beinhaltet sein. Auch kann ein angemeldetes Designs bewusst mit einem Slogan oder dergleichen versehen werden, was als „Formulierung“ interpretiert werden könnte. Wir regen deshalb an, diesen Absatz wie folgt zu formulieren:

„Darauf dürfen keine Erläuterungen, Formulierungen oder Symbole angebracht werden, soweit sie nicht Bestandteil des Designs sind.

Damit wäre klargestellt, dass bewusst angebrachte Symbole oder sonstige Zeichen zum Gegenstand des Designs werden und damit den Schutzumfang mitbestimmen.