Nachricht

Patente auf menschliche Stammzellen möglich

Menschliche Stammzellen können nach einem jetzt vom Europäischen Gerichtshof verkündeten Urteil dann zum Patent angemeldet werden, wenn sich der Organismus nicht zu einem Menschen entwickeln kann. Eine unbefruchtete menschliche Eizelle, die sich trotz Stimulation in keinem Fall zu einem Menschen entwickeln kann, stellt somit im Sinne der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologoscher Erfindungen keinen menschlichen Embryo dar und ist zu industriellen und kommerziellen Zwecken patentierbar.

Nach einem 2011 ergangenen EuGH-Urteil, dem sogenannten Brüstle-Urteil, umfasst der Begriff „menschlicher Embryo“ unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der sogenannten Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind, da solche Eizellen geeignet sind, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Der Gerichtshof hat nun mit seinem aktuellen Urteil weiter präzisiert, dass eine unbefruchtete menschliche Eizelle zwingend die Fähigkeit haben muss, sich zu einem Menschen zu entwickeln, um als menschlicher Embryo eingestuft zu werden. Der Teilungsprozess einer Zelle reiche für ein Patentverbot nicht aus.

Konkret geht es in diesem Fall um ein Verfahren zur Herstellung pluripotenter Stammzellen, also Stammzellen, die sich zu jeder beliebigen Körperzelle entwickeln können, aber nicht zu einem Menschen. Einsetzbar wären sie zum Beispiel bei der Behandlung von Krankheiten.

Die kanadische Stern Cell Corporation (ISCO) war beim britischen Patentamt mit zwei Patentanmeldungen gescheitert und klagte vor dem High Court of Justice. Dieser rief den Europäischen Gerichtshof an. Nun muss das britische Gericht prüfen, ob die Organismen, die Gegenstand der Anmeldungen von ISCO sind, die Fähigkeit haben, sich zu einem Menschen zu entwickeln.