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PatModG passiert Bundesrat

Das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts hat heute wie erwartet den Bundesrat passiert. Damit ist das wichtigste patentrechtliche Gesetzgebungsverfahren dieser Legislaturperiode fast abgeschlossen. Zuvor hatte schon der Bundestag Mitte Juni mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen das PatModG beschlossen.

Vorausgegangen waren Monate intensiver kontroverser Debatten. Im Fokus stand die Änderung des §139 PatG und damit die Einführung einer obligatorischen Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs. Die Befürworter eines starken Unterlassungsanspruchs fürchten um die Verlässlichkeit des deutschen Patentrechts, die Verfechter einer grundsätzlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung wollen damit sogenannten Patenttrollen Einhalt gebieten. Auf der Suche nach einem Kompromiss wurde der entsprechende Passus während des Gesetzgebungsverfahren mehrfach überarbeitet. Nach Ansicht des Bundesverbandes Deutscher Patentanwälte stellt der finale Gesetzestext eine klare Verbesserung gegenüber den vorherigen Entwürfen dar, insbesondere im Vergleich zum Referentenentwurf. Der Gesetzestext bringt das Regel- (Unterlassungsanspruch) Ausnahme- (unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Härte) Verhältnis deutlich zum Ausdruck. Eine Ansicht, die auch viele Fachverbände teilen.

Der nun vorliegende Kompromiss führt zwar eine standardmäßige Verhältnismäßigkeitsprüfung ein, setzt aber die Hürden für deren Umsetzung im Einzelfall höher als bei den vorherigen Gesetzentwürfen. Die Richter müssen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit die besonderen Umstände des Einzelfalls prüfen, ob diese zu einer „ungerechtfertigten, durch das Ausschießlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte“ auf Seiten des Patentinhabers führen würde. Ergänzt wurde der §139 zudem um einen Hinweis auf die Gebote von Treu und Glauben. Auch die Interessen Dritter müssen gegebenenfalls berücksichtigt werden.

Der Schadensersatzanspruch für den Patentinhaber enthält jetzt einen Ausgleichsanspruch, der „angemessen“ die Einschränkung des Unterlassungsanspruchs kompensieren soll. Dem Patentverletzer drohen damit umfangreichere Entschädigungszahlungen als lediglich in Höhe der eigentlichen Lizenzgebühren.
Zudem wurden verfahrensrechtliche Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in das Patentgesetz aufgenommen.

Inwieweit diese stärkere Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Umsetzung des Unterlassungsanspruchs für Rechtssicherheit sorgen wird, muss sich zeigen. Denn die Definitionen von „unverhältnismäßiger Härte“ und „Treu und Glauben“ werden letztendlich vor den Gerichten festgelegt werden müssen. Hier darf man gespannt sein, welche Lösungswege die Instanzgerichte entwickeln werden und die höchstrichterliche Rechtsprechung am Ende gehen wird.

Einhellige Zustimmung findet die geplante Synchronisierung von Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht und Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten. Das sogenannte Injunction Gap soll mit verfahrensrechtlichen Mitteln geschlossen werden. Verletzungsverfahren sind zukünftig auszusetzen, wenn ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren läuft.