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Spanien scheitert vor Europäischem Gerichtshof

Mit zwei Klagen versuchte Spanien, gegen das geplante EU-Einheitspatent vorzugehen. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies heute, wie erwartet, die Anträge auf Nichtigerklärung der folgenden Verordnungen des „einheitlichen-Patent-Paketes“ zurück: Sowohl die Verordnung zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes als auch die zur Regelung der anzuwendenden Übersetzungsregeln seien rechtmäßig.

Die Luxemburger Richter machten deutlich, dass weder die Festlegung der Voraussetzungen noch das Verfahren zur Erteilung von Einheitspatenten Gegenstand der Verordnung zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ist. Das sei im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) geregelt. Die Verordnung schafft lediglich den formalen Rahmen für die einheitliche Wirkung des EU-Patents. Spanien hatte die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens, das der Patenterteilung vorausgeht, in Frage gestellt.

Auch die Klage gegen die Übersetzungsregelung, die eine Begrenzung auf die drei Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch vorsieht, scheiterte. Zwar stimmte der EuGH Spanien zu, dass diese Regelung andere Sprachen benachteilige, aber das sei im Hinblick auf einfache und einheitliche Übersetzungsregelungen und verringerte Übersetzungskosten gerechtfertigt.

Das gegenwärtige System zum Schutz europäischer Patente ist durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) geregelt. Darauf aufbauend hat die EU 2012 das Einheitspatent geschaffen, um dem Europäischen Patent einen einheitlichen Schutz zu verleihen. Abweichend von den EPÜ-Regeln wird nach Inkrafttreten des Einheitspatents in den teilnehmenden EU-Staaten nicht das jeweilige nationale, sondern einheitlich das Recht des Landes gelten, in dem der Patentanmelder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Hat er weder Sitz noch Niederlassung in einem der Vertragsstaaten, so gilt das Recht des Landes, in dem die Europäische Patentorganisation ihren Sitz hat, also das Recht der Bundesrepublik Deutschland.