Zu dem vorliegenden Vorschlag für eine Änderungsverordnung des Europäischen Parlaments und des Rates und nimmt der Bundesverband Deutscher Patentanwälte wie folgt Stellung:
1. Grundsätzlich begrüßen wir den Vorschlag. Er hat das Potenzial, die angestrebte Harmonisierung der Eintragungspraxis von Design in den Mitgliedsstaaten der EU voranzutreiben und das eingetragene Design als Schutzrecht für Designer und Hersteller von Erzeugnissen, in denen schutzfähige Designs realisiert sind, aufzuwerten.
Die erweiterte Definition des Designs, welches nunmehr eine Bewegung, einen Übergang oder eine andere Art der Animation der Merkmale eines Designs umfassen kann, trägt der fortschreitenden Digitalisierung angemessen Rechnung. Der BDPA begrüßt diese Erweiterung ausdrücklich.
2. Der BDPA regt folgende Änderungen des vorliegenden Vorschlags an:
2.1. Erwägungsgrund (17)
Wir regen an, in Erwägungsgrund (17) die Formulierung „das Symbol (D)“ in Einklang mit dem neuen Artikel 26a (Art. 1 Nr. 21 des Änderungsvorschlags) zu ändern in „das Symbol D“.
2.2. Artikel 1
Der im Änderungsvorschlag nach wie vor verwendete Begriff „Geschmacksmuster“ sollte durchgängig durch den moderneren und auch verständlicheren Begriff „Design“ ersetzt werden. Die deutsche Fassung der Verordnung Nr. 6/2002 würde damit auch in Einklang mit dem deutschen Designgesetz gebracht, in dessen aktueller Fassung bereits der Begriff „Design“ verwendet wird.
Wir weisen darauf hin, dass auch in dem aktuellen Vorschlag für eine Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs in der deutschen Fassung durchgängig der Begriff „Designs“ verwendet wird. In Art. 14 (1) d) i) wird ebenfalls bereits der Begriff EU-Design gebraucht.
Die vorgeschlagene Änderung würde somit die deutschen Fassungen der geänderten EU- Designverordnung und der neuen Designrichtline mit der geltenden Fassung des deutschen Designrechts in Einklang bringen.
Wir schlagen daher vor, die Terminologie des Art. 1 und damit durchgängig die Terminologie des gesamten Änderungsvorschlags wie folgt zu ändern:
Art. 1 Nr. 1: „Unionsgeschmacksmuster“ → „Unionsdesign“
Art. 1 Nr. 2: „Geschmacksmuster“ → „Design“
„Unionsgeschmacksmuster“ → „Unionsdesign“
„EU-Geschmacksmuster → „EU-Design“
Art. 1 Nr. 3: „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ → „EU-Design“
Art. 1 Nr. 4: „Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht“ → „EU-Designgericht“
2.3. Artikel 4
Der auf Artikel 11 bezogene Artikel 110a Abs. 5 S. 2 soll gemäß Nr. 125 des Änderungsvorschlags gestrichen werden. Hierdurch wird die Voraussetzung einer Veröffentlichung eines Designs innerhalb der EU für einen Schutz als nicht eingetragenes EU-Design gestrichen. Diese Voraussetzung ist auch an keiner anderen Stelle der geänderten Verordnung enthalten, so dass die zwingende – wohl kaum gewollte – Rechtsfolge wäre, dass jede Veröffentlichung außerhalb der EU ebenfalls zu einem Schutz als nicht eingetragenes EU-Design führen würde.
Wir schlagen daher vor, die in der Rechtsprechung für einen Schutz als nicht eingetragenes EU-Design anerkannte Voraussetzung einer erstmaligen Veröffentlichung des betreffenden Designs innerhalb der EU explizit an anderer Stelle in die geänderte Verordnung aufzunehmen.
Da Artikel 11 nur die Definition der Schutzdauer eines nicht eingetragenen EU-Designs zum Zweck hat, schlagen wir vor, Artikel 4 (Schutzvoraussetzungen) um folgenden Absatz 4 zu erweitern:
„(4) Ein Design wird als nicht eingetragenes Design geschützt, soweit das Design der Öffentlichkeit erstmalig innerhalb der EU zugänglich gemacht wurde.“
2.4. Artikel 19 (2) d)
In dem geänderten Artikel 19 (2) d) sollte zur sprachlichen Klarstellung vor „aufgezeichnet“ eingefügt werden „repräsentiert oder“, um klarzustellen, dass es sich auch um die ein Design repräsentierenden Daten handeln kann, die mittels 3D-Druck oder anderer geeigneter Verfahren die Herstellung eines das Design aufweisenden Erzeugnisses ermöglichen.
2.5. Artikel 20 (2)
Der neue Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 c). Die deutsche Fassung scheint hier als Übersetzung der englischsprachigen Fassung nicht eindeutig zu sein und sollte u.E. durch Anpassung an die bisherige deutsche Fassung klargestellt werden. Absatz 2 würde dann lauten:
„… wenn die Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Designs nicht ungebührlich beeinträchtigen, …“
2.6. Artikel 36 (5)
Der BDPA begrüßt, dass der Exekutivdirektor auch das Format der elektronischen Datei festlegen kann. Hier wäre es bei der Umsetzung dieser Vorschrift wünschenswert, wenn auch PDF-Dateien zugelassen würden.
2.7. Artikel 38
Artikel 38 setzt die Kann-Vorschrift des Artikels 28 (2) des Vorschlags für eine neue Designrichtlinie um, die wohl eher als Zugeständnis für Mitgliedsstaaten vorgesehen wurde, die bisher diese Vorgehensweise für die Zuerkennung eines Anmeldetags befürworten bzw. im nationalen Recht so umgesetzt haben.
Während bisher für die Zuerkennung des Anmeldetags keine Entrichtung der Gebühr er- forderlich war – der gestrichene Artikel 46 behandelte dies als heilbaren Mangel – wird nunmehr die Entrichtung der Anmeldegebühr für die Zuerkennung eines Anmeldetags gefordert. Hierfür besteht nach unserer Auffassung keinerlei Notwendigkeit.
Da die Zuerkennung eines wirksamen Anmeldetags ein Prioritätsrecht begründet, entsteht den Anmeldern durch diese neue Regelung ein Rechtsnachteil im Vergleich zur bisherigen Regelung, der vermieden werden sollte. Auch das Gewähren einer Neuheitsschonfrist in vielen, jedoch bei weitem nicht allen Rechtsordnungen (z.B. China), kann diesen Rechtsnachteil nicht annähernd ausgleichen. Denn eine Neuheitsschonfrist wirkt nicht wie die Prioritätsfrist gegen Veröffentlichungen von Designs durch Dritte,
Wir halten somit aus der Sicht der Anmelderschaft die Streichung des Nebensatzes „sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die in Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 genannten Anmeldegebühren entrichtet werden“ in Artikel 38 für wünschenswert.
2.8. Artikel 41 (1)
Dass für eine Designanmeldung die Priorität einer vorschriftsmäßig hinterlegten Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen werden kann, ist eine zu Artikel 4E Abs. 1 PVÜ analoge Regelung. Da letztlich zwischen den Unterlagen, die für ein Gebrauchsmuster- oder eine Patentanmeldung erforderlich sind, in dieser Hinsicht keine Unterschiede bestehen, würde es der BDPA begrüßen, wenn auch eine Patentanmeldung als prioritätsbegründend anerkannt würde, selbstverständlich immer vorausgesetzt, der Offenbarungsgehalt ist hierfür ausreichend.
Gleiches sollte auch für eine Markenanmeldung gelten. Beispielsweise im Fall von dreidimensionalen Marken oder auch Bildmarken sollte durchaus die Möglichkeit bestehen, die Priorität der betreffenden Anmeldung für eine Nachanmeldung als Design in Anspruch nehmen zu können.
Im Fall einer Gebrauchsmuster- oder Patentanmeldung kann regelmäßig auch auf eine Offenbarung in Form eines bestimmten Erzeugnisses zurückgegriffen werden. Im Fall einer Markenanmeldung kann eine Offenbarung in Bezug auf ein bestimmtes Erzeugnis ebenfalls aus dem Warenverzeichnis geschlossen werden.
Der BDPA spricht sich daher für eine entsprechend erweiterte Prioritätsregelung aus. Diese könnte beispielsweise wie folgt formuliert werden:
„Jedermann, der … ein Design oder ein Gebrauchsmuster oder ein Patent oder eine Marke vorschriftsmäßig angemeldet hat, …“
2.9. Artikel 72 b (1)
Aus unserer Sicht sollten grundsätzlich alle personenbezogenen Daten in einer Entschei- dung unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur Information der Öffentlichkeit und zur Abfrage durch diese online zugänglich gemacht werden, um dem Datenschutz Rechnung zu tragen. Ein Antrag durch den oder die Verfahrensbeteiligten in jedem Einzelfall sollte hierzu nicht erforderlich sein.
Hierdurch würde der Aufwand sowohl auf der Seite der Verfahrensbeteiligten als auch auf der Seite des EUIPO bzw. des Gerichts reduziert, da nach unserer Auffassung anzuneh- men ist, dass bei der vorgeschlagenen Regelung häufig derartige Anträge gestellt würden
2.10. Artikel 101
Der BDPA hält es für sinnvoll, Artikel 101 b) nicht zu streichen. Das Hören des Verwaltungsrates vor der Genehmigung von amtlichen Richtlinien halten wir für eine sinnvolle Maßnahme. Eine derartige Prüfung ist beispielsweise auch im Fall der Unionsmarken in Artikel 153 (1) l UMV vorgesehen.
2.11. Artikel 107
Unter Nr. 120 wird eine Änderung des Artikels 107 formuliert und unter Nr. 121 wird der Artikel 107 aufgehoben. Dies ist widersprüchlich und sicherlich nicht gewünscht.
2.12. Gebührenverzeichnis – Verlängerungsgebühren
Wir halten eine Überprüfung der doch zumeist drastisch erhöhten Verlängerungsgebühren für wünschenswert. Während die erste Verlängerung von bisher EUR 90 reduziert wurde auf EUR 70, wurden die zweite, dritte und vierte Verlängerung von bisher EUR 120, EUR 150 und EUR 180 erhöht auf EUR 140, EUR 280 und EUR 560. Insbesondere die dritte und vierte Verlängerungsgebühr würden somit um mehr als 86 Prozent bzw. mehr als 211 % erhöht. Wir halten dies einer Förderung des Designs im Wirt- schaftsleben für abträglich und schlagen eine gemäßigtere Gebührenerhöhung vor.