Stellungnahme

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Designrechts

Der BDPA begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Modernisierung des Designrechts vom 14. November 2025, insbesondere im Hinblick auf die weitere Umsetzung der Design-Richtlinie (EU) 2024/2823 und die sogenannte Reparaturklausel. Wir erlauben uns hierzu einige Anmerkungen:

1. Mit der Neufassung des § 11 Abs. 6 DesignG wird nun darauf abgestellt, dass auch die in § 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG genannte Beschreibung keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs haben soll. Nach Nr. 6 zu Buchstabe d der Gesetzesbegründung soll dies bereits der geltenden Praxis entsprechen, was aus unserer Sicht so nicht ganz zutreffend ist. In seiner „Weinkaraffe-Entscheidung“ hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass sowohl die Klassifikation der Erzeugnisse als auch die Beschreibung als Auslegungshilfen im Interesse des Verkehrs dienen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (Urteil vom 8.3.2012 – I ZR 124/10, Rn 24, bestätigt auch durch BGH „Sporthelm“ 20. Dezember 2018 – I ZB 25/18). In seiner Entscheidung „Schreibgeräte“ (BGH, Urteil vom 24. 3. 2011 – I ZR 211/08, Z. 55ff) hat der Bundesgerichtshof jedoch erwähnt, dass die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe den Schutzumfang des Klagemusters mitbestimme. Das folge aus einem Umkehrschluss aus § 11 Absatz V GeschmMG (entspricht § 11 VI DesignG), der nur die Angaben der Warenklasse und des Vertreters vom Einfluss auf den Schutzumfang ausnimmt. Durch die vorgeschlagene Änderung ist dieser Umkehrschluss nicht mehr möglich. Die vorgeschlagene Änderung steht im Einklang mit Art. 25 Abs. 3 der Design-Richtlinie, mit ihr könnte der Beschreibung allerdings zukünftig eine geringere Bedeutung zukommen. Aus Sicht des BDPA ist es aber sinnvoll, weiterhin die Klassifikation der Erzeugnisse als auch die Beschreibung als Auslegungshilfen heranzuziehen. Dies sollte in der Begründung klargestellt werden.

In diesem Zusammenhang möchte der BDPA darauf hinweisen, dass der Beschreibung bei Designanmeldungen nach dem Haager Musterabkommen bei einem Disclaimer eine zentrale Bedeutung zukommen kann. Gemäß Section 403 (a) (i) der „Administrative Instructions for the Application of the Hague Agreement“ (vom 01. Januar 2025) kann es ausreichen, den Disclaimer nur in die Beschreibung aufzunehmen (ohne dass ein entsprechender graphischer Disclaimer vorhanden ist). Ein solcher rein verbaler Disclaimer hat gemäß Artikel 25 (3) der Richtlinie aber keine Wirkung und würde § 10 (1) S. 3 DesignG widersprechen.

2. Die Möglichkeit, nach §§ 11, 11a DesignG und § 7 DesignV künftig auch animierte Designs schützen zu können, ist sehr positiv zu sehen.

3. Auch die Ausdehnung des Schutzes auf vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks sowie die Schaffung einer Durchfuhrregelung in § 38a DesignG begrüßt der BDPA ausdrücklich.

4. Das vorgeschlagene Eintragungssymbol „D im Kreis“ gemäß § 38b DesignG ist aus unserer Sicht auch sehr zu begrüßen.

5. Die vorgeschlagene Änderung des Patentkostengesetzes müssen wir zur Kenntnis nehmen. Insbesondere die Änderung der Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühren, die nun derjenigen für Marken entspricht, wird wohl gewöhnungsbedürftig sein und wahrscheinlich den bürokratischen Aufwand für viele Anmelder erhöhen.

6. Aus Sicht des BDPA ist es in § 9 Abs. 1 DesignV als kritisch zu beurteilen, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt die vom Anmelder vorgeschlagenen Begriffe ohne Rücksprache durch andere ersetzen kann. Die Anmelder wählen häufig ganz bewusst Begriffe, die aus der Praxis ihres (technischen) Tätigkeitsgebiets stammen und für diese Fachleute auch allgemeinverständlich sind. Wir würden es daher begrüßen, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt die vom Anmelder vorgeschlagenen Begriffe grundsätzlich nur ergänzen und nicht ohne vorherige Rücksprache streichen oder ersetzen wird.