Mit Start des Einheitlichen Patentgerichts am 01. Juni 2023 begann auch die in Artikel 83 (1) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) geregelte Übergangszeit von sieben Jahren, während der Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen zu europäischen Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten mit Wirkung für einzelne Mitgliedsstaaten des EPGÜ – sogenannten Bündelpatenten – wahlweise vor dem EPG oder vor nationalen Gerichten sowie anderen zuständigen Behörden geführt werden können. Durch einen „Opt-out“ kann der Patentinhaber die Zuständigkeit des EPGs für das Schutzrecht vollständig ausschließen, solange noch keine Klage vor dem EPG erhoben wurde. Für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung ist ausschließlich das Einheitliche Patentgericht zuständig. Diese Wahlmöglichkeit und auch die Opt-out-Möglichkeit enden am 01. Juni 2030 – mit Aussicht auf Verlängerung um weitere sieben Jahre. Eine Option, die aus Sicht des Bundesverbands Deutscher Patentanwälte unbedingt wahrgenommen werden sollte.
Verlängerung der Übergangszeit – was spricht dafür?
Die Vorteile der Wahlmöglichkeit zwischen der grundsätzlichen Zuständigkeit des EPG und der Option, für Bündelpatente mit Wirkung für EPGÜ-Mitgliedsstaaten die Zuständigkeit des EPG auszuschließen und nationale Gerichte anzurufen, liegen auf der Hand. Denn je nach Unternehmensgröße, angestrebten Kernmärkten und rechtlicher Situation können die Interessen der Unternehmen unterschiedlich gewichtet sein. Für kleine Unternehmen und Forschungseinrichtungen sind nationale Patente und Bündelpatente sowie die damit verbundene nationale Gerichtsbarkeit weiterhin eine nicht zu unterschätzende Option. Gerade KMUs und Start-ups mit begrenzten finanziellen Mitteln können von dieser Wahlmöglichkeit profitieren. Verfahren vor dem EPG haben zwar Wirkung für alle 18 Mitgliedsstaaten und sorgen durch ihr schnelles und enges Fristenregime für eine zügige Rechtsdurchsetzung, sind aber andererseits deutlich kostenintensiver als Verfahren vor nationalen Gerichten, insbesondere vor deutschen Gerichten. Gerade für kleine und weniger finanzstarke Patentinhaber, wie beispielsweise im Bereich neuer zukunftsweisender Technologien tätige Start-ups oder staatliche Forschungseinrichtungen, würde der Wegfall der Opt-out-Option weitreichende Folgen haben. Denn fehlende finanzielle Möglichkeiten könnten bedeuten, dass es ihnen unter Umständen nicht möglich ist, ihr Recht insbesondere gegen große, finanzstarke Patentverletzer durchzusetzen.
Verletzungsklagen vor nationalen deutschen Gerichten führen grundsätzlich zu einem Urteil mit Wirkung nur für Deutschland, was zwar auf den ersten Blick nachteilig für einen Patentinhaber ist, aber dann völlig ausreichend sein kann, wenn das Patent nur in Deutschland verletzt wurde oder das Urteil als Grundlage für einen Vergleich in anderen Staaten genutzt werden kann. Zudem sind Verletzungsverfahren vor deutschen Zivilgerichten ähnlich schnell wie EPG-Verfahren, so dass neben geringeren Kosten auch eine zügige Rechtssicherheit zu erwarten ist. Lediglich bei Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht ist mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen.
Was allen deutschen Gerichten im Vergleich zum Einheitlichen Patentgericht gemein ist, ist eine größere Flexibilität bei der Verfahrensführung. Während beim EPG jeder Vortrag, der die eigenen Positionen stützt, gleich mit der Klageschrift bzw. der Klageerwiderung eingereicht werden sollte, ist dies bei den nationalen Gerichten nicht notwendig. Erzielen die Parteien nicht erst am Ende des Verfahrens einen Vergleich, können so die Kosten reduziert werden.
Warum also sollte innovativen Unternehmen und Forschungseinrichtungen diese Wahlmöglichkeit genommen werden? Vielmehr gilt es doch, gerade KMUs und Start-ups wie auch Wissenschaftsinstitutionen bei ihrer innovativen Arbeit mit einer – auch langfristig – verlässlichen, passgenauen IP-Infrastruktur zu unterstützen, um ihr geistiges Eigentum optimal zu schützen und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Dieser Artikel stammt von der BDPA-Seite der Dezemberausgabe der GRUR Patent.