Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt

Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wie folgt Stellung genommen.

Die angedachte Änderung gemäß Art. 6 des in Rede stehenden Gesetzentwurfes lehnt der BDPA entschieden ab. Die bisherige Fassung des § 43b Abs. 2 der Patentanwaltsordnung hält der BDPA für wesentlich sachgerechter als die vorgeschlagene Neufassung.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, welche anderen Gründe, als solche, die in der wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden begründet sind, diesen von einer Rechtsverfolgung abhalten würden.

Nach Auffassung des BDPA gibt die Begründung des Referentenentwurfs hierauf keine befriedigende Antwort. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich letztendlich um Gründe handeln müsste, die durch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ausgeräumt werden könnten. Im Grunde kann es sich hierbei doch lediglich um wirtschaftliche Überlegungen handeln.

Was diese angeht, sind nach Auffassung des BDPA zwei Szenarien zu unterscheiden:

  1. Die wirtschaftliche Lage des Rechtsuchenden lässt eine Rechtsverfolgung schlicht nicht zu.
  2. Die wirtschaftliche Lage des Rechtsuchenden würde eine Rechtsverfolgung grundsätzlich zulassen, der Rechtsuchende erachtet die Rechtsverfolgung jedoch aufgrund der von ihm angenommenen Chancen auf Erfolg nicht als wirtschaftlich.

Nach Auffassung des BDPA erfasst der Zweck der Norm lediglich die Fallgruppe 1. Fallgruppe 2 dagegen beschreibt eine grundsätzliche Erwägung, die – insbesondere im gewerblichen Bereich – der Entscheidung über die Rechtsverfolgung typischerweise vorausgeht.

Patentanwälte sind – ausschließlich – im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätig. In diesem Rechtsgebiet geht es – wie an dem Namen schon zu erkennen ist – um gewerbliche Interessen. In einem derartigen Rechtsgebiet ist die wirtschaftliche Abwägung über Kosten, Nutzen und Risiken eine Abwägung, die vernünftigerweise vor jeder Rechtsverfolgung getroffen wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem entsprechenden Ergebnis dieser Abwägung keine Rechtsverfolgung erfolgt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine vernunftgetragene sinnvolle wirtschaftliche Entscheidung und keinesfalls um einen Missstand, der gesetzgeberischer Korrektur bedarf.

Im Falle der Fallgruppe 1 lässt die Patentanwaltsordnung bereits jetzt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zu.
Eine darüber hinausgehende Anwendung von Erfolgshonoraren wäre zudem aufgrund der Natur der typischerweise von Patentanwälten erbrachten Dienstleistungen nicht zweckdienlich und möglicherweise sogar schädlich. Dies liegt daran, dass die Definition des Erfolgsfalles nicht derart eindeutig durch die äußeren Umstände vorgegeben wird, wie dies in anderen Rechtsgebieten der Fall sein mag. Geht es darum, beispielsweise einen bestimmten Schaden ersetzt zu bekommen, so ist der Erfolgsfall klar. Wenn es jedoch darum geht, eine Patentanmeldung zur Erteilung zu bringen, muss der Erfolgsfall erst im Zuge der Bearbeitung des Falles definiert werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Patent erteilt wird, steigt mit einer abnehmenden Breite des angestrebten Schutzbereiches. Dieser Schutzbereich ergibt sich jedoch aus den in der Patentanmeldung formulierten Ansprüchen. Die Unabhängigkeit des Patentanwalts wäre daher bei einer derartigen erfolgsabhängigen Verfolgung eines Patentbegehrens nicht mehr gegeben. Der Patentanwalt hätte nun ein überwiegendes Interesse daran, zügig einen Erteilungsbeschluss herbeizuführen. Das Interesse des Mandanten ist es jedoch, dass für ihn der breitestmögliche Schutzbereich angestrebt wird. Allein schon aus diesem Interessenkonflikt ist die Regelung nicht sachgerecht.

Dazu kommt, dass Mandanten häufig selbst nicht in der Lage sind, zu beurteilen, wie sinnvoll (oder nicht sinnvoll) das Anstreben eines bestimmten Schutzbereiches bei der Abfassung der Patentanmeldung ist. Daher ist der Mandant bereits bei der Suche nach der Definition des Erfolgsfalles auf den Patentanwalt angewiesen. Die hierfür nötige Unabhängigkeit des Patentanwalts wird jedoch durch ein Erfolgshonorar gefährdet. Gleiches gilt beispielsweise im Markenrecht im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses in Grenzfällen. Auch hier wird der Patentanwalt in einen Interessenkonflikt zwischen seinen eigenen Interessen und den Interessen seines Mandanten getrieben.

Gerade jedoch für Mandanten, die auf dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes noch unerfahren sind, könnte jedoch die Vereinbarung eines solchen Erfolgshonorars ein verlockendes Angebot sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies dazu führt, dass einzelne Patentanwälte dies gezielt ausnutzen, um solche Mandanten mit Vereinbarungen zu Erfolgshonoraren zu Entscheidungen zu verleiten, die letztendlich für die Mandanten nachteilig sind, da ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft werden, dem Patentanwalt jedoch ein vergleichsweise „sicheres“ Erfolgshonorar einbringen.

Der BDPA ist daher davon überzeugt, dass die in Art. 6 des Entwurfes angedachte Änderung der Patentanwaltsordnung ein Fehler ist. Im Interesse der Wahrung der Unabhängigkeit des Patentanwalts bei der Ausübung seiner Tätigkeit und damit einer Sicherstellung der bestmöglichen Beratung und Betreuung des Mandanten sollte die geplante Änderung der Patentanwaltsordnung in jedem Fall unterbleiben.