Stellungnahme

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte  begrüßt die getroffenen Regelungen, nach denen die Ansprüche desjenigen, dessen Geschäftsgeheimnisse widerrechtlich veröffentlich bzw. verwertet wurden, weitgehend identisch sind zu den Ansprüchen, die durch das Produktpirateriegesetz in die Gesetze zu den gewerblichen Schutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Design, Sortenschutz, Halbleiterschutz) sowie auch zum Urheberrecht in die entsprechenden Gesetze eingeflossen sind.

Hervorzuheben ist sicherlich auch die sinnvolle Regelung, dass bei einer gerichtlichen Verfolgung der Interessen desjenigen, dessen Geschäftsgeheimnisse widerrechtlich veröffentlicht bzw. verwertet wurden, im gerichtlichen Verfahren diejenigen Informationen von der öffentlichen Zugänglichkeit ausgeschlossen werden können (bis hin zur Festlegung einer Zugänglichkeit lediglich für bestimmte Personen). Andernfalls würde die widersinnige Situation entstehen, dass bei einer gerichtlichen Verfolgung der Interessen die Informationen, die eigentlich geheim gehalten werden sollen, zur Geltendmachung der Ansprüche umfangreich offengelegt werden müssten.

Der BDPA hält ebenfalls die Klarstellung der Zulässigkeit des Reengineering nach § 2 (2) Nr. 2 für sinnvoll.

In der Praxis könnte nach unserer Einschätzung eine Bewertung des „Wissen müssens“ nach § 3 (3) gerade bei technischen Informationen problematisch sein.
Bei Geschäftsgeheimnissen, die betriebswirtschaftliche Informationen betreffen (beispielsweise Kundenlisten) ist es für Dritte vergleichsweise unproblematisch zu erkennen, dass diese „normalerweise“ nicht öffentlich zugänglich sind. In der Bewertung, ob eine nachfolgende Auswertung und Nutzung derartiger Informationen zulässig sind oder unter das „Wissen müssen“ im Sinne des § 3 (3) fallen, wird man vergleichsweise problemlos zu dem Ergebnis kommen, dass ein „Wissen müssen“ vorliegt.

Bei Geschäftsgeheimnissen, die technische Informationen betreffen, stellt sich dies aus Sicht des BDPA anders dar. In diesem Bereich kursieren viele Informationen, die berechtigterweise frei zugänglich und verwertbar sind. Es gibt nur in seltenen Fällen einen konkreten Anlass, anzunehmen, dass eine technische Information eigentlich eine widerrechtliche Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses eines Dritten darstellt.
Dennoch steht die Nutzung der Information unter dem Vorbehalt der Bewertung nach § 3 (3) und ist damit mit einem Risiko verbunden.

Insbesondere das Fehlen einer verbindlichen zeitlichen Begrenzung des Verbots nach § 3 (3) zumindest für Geschäftsgeheimnisse, die technische Informationen betreffen, stellt für den Fall der Nutzung einer Veröffentlichung eines Geschäftsgeheimnisses als Stand der Technik in einem Einspruchsverfahren oder einem Patentnichtigkeitsverfahren (ebenso Gebrauchsmusterlöschungsverfahren) einen Widerspruch dar zu den Regelungen, die in den Gesetzen zu diesen Schutzrechten getroffen sind. Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 55 (1) Alternative a des Europäischen Patentübereinkommens sowie § 3 (5) Nr. 1 des Patentgesetzes. Dort ist eine Nutzung einer Veröffentlichung als Stand der Technik gegenüber einem Schutzrecht nur dann ausgeschlossen, wenn diese Veröffentlichung innerhalb von sechs Monaten vor der Einreichung der Patentanmeldung erfolgt ist. Bei einer länger zurückliegenden Veröffentlichung spielen die Umstände der Veröffentlichung keine Rolle mehr. Eine solche Veröffentlichung steht einem entsprechenden Schutzrecht nach bisheriger Rechtslage immer entgegen.

Aus § 3 (3) GeschGehG könnte sich eine Anspruchsgrundlage ergeben, wonach ein Patentinhaber einem Dritten untersagen könnte, eine entsprechende Veröffentlichung, die länger als sechs Monate vor dem Datum der Einreichung der Patentanmeldung zurückliegt, als Stand der Technik gegen ein Schutzrecht zu benutzen.

Dies stellt aus Sicht des Bundesverbandes ein Risiko dar, das auch bei den sogenannten freedom-to-operate Gutachten Berücksichtigung finden muss. Wird in einem solchen Gutachten der rechtsbeständige Schutzbereich beispielsweise eines Patentes bewertet unter Berücksichtigung des Standes der Technik, muss künftig immer berücksichtigt werden, dass Ansprüche des Patentinhabers bestehen könnten, dass dieser Stand der Technik wegen § 3 (3) GeschGehG nicht berücksichtigt werden darf.
Der BDPA würde hier eine Verbesserung der Rechtssicherheit für Dritte begrüßen, indem eine verbindliche Festlegung eines Zeitraumes erfolgt, nach dessen Ablauf eine technische Information verwertet werden darf.