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Aktuelle Problematik bei japanischer Designanmeldung

Wer in Japan und Südkorea nach dem Haager Musterabkommen ein Design anmeldet und eine Priorität beansprucht, sollte neuerdings unbedingt auf die Einhaltung der seit 2016 geltenden dreimonatigen Frist für die Einreichung eines Prioritätsbeleges achten. Denn bei einer nicht fristgerechten Vorlage drohen Komplikationen bei der Anerkennung des früheren Zeitranges bis hin zum Verfall des Prioritätsrechtes.

Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte wurde darauf hingewiesen, dass das japanische und das koreanische Patentamt seit kürzerem bezüglich der Prioritätsanerkennung nicht mehr die Großzügigkeit aus der Anfangsphase der Neuregelung für die Einreichung des Prioritätsbeleges walten lassen. Damit besteht das Problem, dass die ältere Designanmeldung als vorbekannter Formenschatz bei einer Anmeldung über das Haager Abkommen nach Ablauf der dreimonatigen Frist dem in Japan und Korea angemeldeten Designschutz mit einem Zeitrang ohne Priorität entgegensteht.

Um sich ein fundiertes Bild der aktuellen Situation bei einer japanischen Designanmeldung machen zu können, bittet der Bundesverband um Ihre Unterstützung: Welche Kolleginnen und Kollegen hatten bezüglich der Prioritätsanerkennung in Japan oder Südkorea Probleme? Wer hat andere Erfahrungen diesbezüglich gemacht? Bitte senden Sie Ihre Rückmeldung an: vorstand@bundesverband-patentanwaelte.de

Wenn wir wissen, wie viele Kanzleien in Deutschland in etwa betroffen sind, können wir handeln und als Bundesverband gegenüber dem japanischen Patentamt entsprechend offiziell Stellung nehmen. Eventuell lässt sich damit erreichen, dass Ausnahmeregelungen für die Wiederherstellung des Prioritätsrechts noch für einen gewissen Zeitraum großzügiger behandelt werden. Selbstverständlich werden wir Ihre Rückmeldungen vertraulich behandeln.