Stellungnahme

Stellungnahme zum Eckpunktepapier des BMJV für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beabsichtigt, das Berufsrecht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften neu zu regeln und hat zu diesem Zweck ein Eckpunktepapier erarbeitet. Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte hat hierzu gegenüber dem BMJV wie folgt Stellung genommen.

Bevor wir auf die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen eingehen, bringen wir unsere grundsätzlichen Bedenken gegen die sehr weitgehend angedachte Öffnung der Möglichkeiten beruflicher Zusammenschlüsse zum Ausdruck, die auch den anwaltlichen Beruf mit umfassen sollen. Unsere Bedenken begründen sich auf die besonderen anwaltlichen Berufspflichten, die sowohl für Rechtsanwälte als auch für Patentanwälte gelten. Diese Berufspflichten umfassen als wesentliche Säulen sowohl die einschlägigen Bestimmungen und Verpflichtungen zur Wahrung beruflich anvertrauter Geheimnisse sowie auch die einschlägigen Bestimmungen und Verpflichtungen, die das Verbot widerstreitender Interessen betreffen.

Nicht ohne Grund sind diese Bestimmungen und Verpflichtungen sowohl im anwaltlichen Berufsrecht verankert als auch in den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen (§ 203 StGB und § 356 StGB).

Diese Bestimmungen sind nach unserer Auffassung wesentlich und tragend für die Stellung der Anwälte als Organ der Rechtspflege. Für die Wahrung und Einhaltung der Bestimmungen und Verpflichtungen sind deswegen neben der Rechtsverfolgung auf Grund der strafrechtlichen Vorschriften auch die Überwachung der Einhaltung der beruflichen Verpflichtungen durch die zuständigen Anwaltskammern von besonderer Bedeutung.

Die Kammern können die Einhaltung der Bestimmungen jedoch nur gegenüber denjenigen Personen wirksam durchsetzen, die auf Grund einer entsprechenden einschlägigen Qualifikation Mitglied der entsprechenden Kammer sind. Für uns ist es deswegen keine Lösung, dass in einem berufsrechtlichen Zusammenschluss Gesellschafter beteiligt sind, die nicht selbst Mitglied einer entsprechenden Kammer sind. Eine Öffnung der Kammern auch für Mitglieder, die lediglich als beteiligte Gesellschafter eines berufsrechtlichen Zusammenschlusses Mitglied werden sollten, halten wir für nicht praktikabel. Die Kammern werden die entsprechenden Personen nicht ausreichend kontrollieren können, um auch gegenüber diesen Personen die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen durchsetzen zu können.

Mit der vorgesehenen weitgehenden Öffnung der Berufsgruppen, mit denen Anwälte gemeinsame Berufsausübungsgesellschaften gründen können, sehen wir unlösbare Probleme bei der Überwachung der Einhaltung der berufsrechtlichen anwaltlichen Verpflichtungen.
Dies gilt insbesondere für die Öffnung der beruflichen Zusammenschlüsse auch mit solchen selbständigen Berufen, die selbst nicht entsprechenden Verpflichtungen zur Geheimhaltung und zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen unterliegen.
Für diese Berufsgruppen gelten Beschränkungen der Akquise von neuen Kunden und neuen Aufträgen erst mit einer erheblichen Schwelle der Unlauterkeit im Verhältnis zu deren Wettbewerbern sowie im Geltungsbereich von Vorschriften des Verbraucherschutzes, die dann schon auf Täuschungstatbestände abzielen. Diese Schwelle reicht bei Weitem nicht aus, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des anwaltlichen Berufsstandes zu wahren. Bei solchen beruflichen Zusammenschlüssen würde werbliches Auftreten der anderen in dem beruflichen Zusammenschluss vertretenen Berufsgruppen auch auf die anwaltlichen Mitglieder der beruflichen Zusammenschlüsse abfärben.

Wir sehen für derartige berufliche Zusammenschlüsse ohnehin keine Notwendigkeit. Wenn es bei den anderen Berufsgruppen des beruflichen Zusammenschlusses nicht um rechtsberatende Dienstleistungen selbst geht, handelt es sich um Kundenbeziehungen, die unter Umständen Gegenstand eines Mandatsverhältnisses zu einem Anwalt sein können. Aus unserer Sicht ist es dafür jedoch keineswegs notwendig, dass dafür ein berufsrechtlicher Zusammenschluss bestehen muss. Die Ausübung entsprechender rechtlicher Beratung sowie die rechtliche Vertretung ist aus unserer Sicht im Sinne der Stellung des jeweiligen Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege sogar viel besser gegeben, wenn diese Tätigkeiten in einem reinen Mandatsverhältnis ausgeführt werden, ohne dass ein berufsrechtlicher Zusammenschluss besteht.

Aus diesen Gründen sehen wir die Begrenzung der beruflichen Zusammenschlüsse von Anwälten im bisher bestehenden Umfang auf die Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als ausreichend und sinnvoll an. Dies gilt im entsprechenden Umfang auch für berufsrechtliche Zusammenschlüsse, die nach dem Recht eines anderen Staates geschlossen werden bzw. die in einem anderen Staat ihren Sitz haben.

Zu den Eckpunkten nehmen wir in Einzelnen wie folgt Stellung:

Eckpunkt 1:

Nach unserer Auffassung sollten nur solche Rechtsformen zugelassen werden, bei denen ausreichend klar und nachprüfbar ist, welche natürlichen Personen die Gesellschafter der entsprechenden Gesellschaft sind. Diese ausreichende Klarheit und Nachprüfbarkeit sind nur gegeben, wenn sich die entsprechenden rechtlichen Verhältnisse aus einem öffentlichen Register entnehmen lassen. Aus den bereits genannten Gründen sollten diese natürlichen Personen wie bisher zu dem Personenkreis gehören, für die bereits bisher die Möglichkeit des beruflichen Zusammenschlusses für Patentanwälte gegeben ist.

Eckpunkt 2:

Hier halten wir es für geboten, dass eine Regelung für Berufsausübungsgesellschaften aus der Europäischen Union nicht dazu führen kann oder führen sollte, dass jegliche Mitglieder der Berufsausübungsgesellschaft, die nach dem nationalen Recht des entsprechenden Staates in diesem Staat vertretungsberechtigt sind, bereits deswegen „automatisch“ auch in Deutschland vertretungsberechtigt werden. Nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland hängt die Vertretungsberechtigung in Deutschland davon ab,

  • in welchem Umfang eine Vertretungsberechtigung in dem entsprechenden Staat besteht und
  • auf welcher Qualifikation und welcher Prüfung diese Vertretungsberechtigung beruht.

Nur wenn dies vergleichbar ist zur Patentanwaltsprüfung in Deutschland, ist die Möglichkeit gegeben, auch im vollen Umfang in Deutschland als Patentanwalt tätig zu werden und auch in Deutschland die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ führen zu dürfen.

Wenn diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Rechtsgebiete bestehen, für die ein Patentanwalt in Deutschland vertretungsberechtigt ist, besteht insoweit auch nur eine partielle Zulassung zur Vertretung von Mandanten in Deutschland. Bei dieser partiellen Zulassung besteht keine Berechtigung, sich in Deutschland „Patentanwalt“ bzw. „Patentanwältin“ nennen zu dürfen.

Wir halten diese Regelungen gerade auch im Interesse der Rechtssuchenden für sinnvoll. Eine Aufweichung der Regelungen durch eine möglicherweise einheitliche Vertretungsberechtigung allein auf der Grundlage einer Gesellschafterstellung in einem entsprechenden beruflichen Zusammenschluss widerspricht aus unserer Sicht diesem Interesse der Rechtssuchenden.

Eckpunkt 3:

Wir halten in diesem Zusammenhang die bereits erläuterten Beschränkungen der Möglichkeiten berufsrechtlicher Zusammenschlüsse für sinnvoll.

Die bisherige Vertretungsberechtigung auf Grund des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sollte nicht geändert werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf die Ausführungen unter Punkt 2.

Eckpunkt 4:

Wir halten eine größtmögliche Transparenz für sinnvoll. Nur damit lässt sich sicherstellen, dass Rechtssuchende nachvollziehen können, wer an einem beruflichen Zusammenschluss als natürliche Person beteiligt ist. Deswegen ist es notwendig, dass die Kammer alle Personen führen muss, die an dem beruflichen Zusammenschluss als Gesellschafter beteiligt sind. Für die natürlichen Personen, die nicht selbst Mitglied der Patentanwaltskammer sind, halten wir es für notwendig – aber auch für ausreichend – dass diese Personen Mitglied einer vergleichbar organisierten Kammer einer Berufsgruppe sind (Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer), soweit diese Berufsgruppe auch direkt vergleichbaren Bestimmungen bei der Berufsausübung unterliegt.

Damit wird das Interesse der Rechtssuchenden an einer ausreichenden Transparenz sichergestellt. Gleichzeitig bleibt der Aufwand der Kammer für eine Nachprüfung der Richtigkeit der Daten in einem vertretbaren Maße. Dies wäre nach unserer Auffassung nicht mehr gegeben, wenn die Kammer auch Daten über Personen pflegen und kontrollieren müsste, die nicht auf Grund einer eigenen beruflichen Qualifikation selbst unmittelbar Mitglied der entsprechenden Kammer sind.

Damit halten wir es für nicht sachgerecht, dass im Ausland ansässige Berufsausübungsgesellschaften Mitglied der Patentanwaltskammer werden müssen bzw. können.

Eckpunkt 5:

Wir halten es auch im Zusammenhang mit dem Eckpunkt 5 im Hinblick auf die Transparenz für sinnvoll, dass dies nur für solche Gesellschaften gelten kann, bei der die natürlichen Personen, die Gesellschafter einer solchen Gesellschaft sind, aus einem öffentlichen Register ersichtlich sind.

Dass eine solche Gesellschaft dann nur insoweit postulationsfähig ist, als sie durch Personen handelt, die selbst postulationsfähig sind, wird von uns unterstützt.

Aus den genannten Gründen der Transparenz und der Begrenzung des Aufwandes für die jeweilige Kammer sollte eine Mitgliedschaft der Gesellschaft in der Kammer nur unter den Voraussetzungen möglich sein, die im Zusammenhang mit Eckpunkt 4 erläutert wurden.

Eckpunkt 6:

Aus den bereits angeführten Gründen sollten Gesellschafter nur solche Personen sein können, für die eine der anwaltlichen Berufsordnung in den wesentlichen Punkten vergleichbare Berufsordnung besteht.

Die Möglichkeit einer reinen Kapitalbeteiligung lehnen wir ab. Auch wenn mit entsprechenden Generalklauseln in den gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt werden soll, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch entsprechende zwingende Gestaltungen des Gesellschaftsvertrages sichergestellt bleiben soll, sehen wir ein Problem in der Praxis. Eine reine Kapitalbeteiligung ohne eine persönliche Verpflichtung zur Einhaltung der anwaltlichen Berufsregelungen halten wir in der Praxis nicht für handhabbar im Hinblick auf die Sicherstellung der anwaltlichen Unabhängigkeit der anwaltlich tätigen Gesellschafter.

Eckpunkt 7:

Auch unter den hier genannten Bedingungen halten wir es nicht für sinnvoll oder geboten, die Möglichkeiten einer reinen Kapitalbeteiligung zu eröffnen. Die Kapitalgeber haben bei entsprechend hohen Investitionen ein Interesse, ihr wirtschaftliches Risiko möglichst dinglich abzusichern. Dies stellt aus unserer Sicht aber keine Begründung für eine Möglichkeit einer reinen Kapitalbeteiligung an einer entsprechenden Gesellschaft dar.

Für das weitere Schicksal der Gesellschaft gibt es zum einen die Möglichkeit, dass die Gesellschaft wirtschaftlich erfolgreich ist. In diesem Fall könnten die Kapitalgeber die Sachinvestitionen auch im Wege einer Kreditvergabe finanzieren. Die Gesellschaft wäre in diesem Fall in der Lage, die Zinsen zu bezahlen und den Kredit zu tilgen. In diesem Fall wären die Kapitalgeber ausreichend wirtschaftlich abgesichert, auch ohne eine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft.

Soweit die Gesellschaft wirtschaftlich nicht erfolgreich ist, hätten die Kapitalgeber aus der Kapitalbeteiligung keine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Stellung. Sie hätten dann Kapitalanteile an einer Gesellschaft, deren Geschäftswert die ursprünglich eingebrachte Kapitalbeteiligung nicht mehr decken würde. Wenn die Gesellschaft also nicht in der Lage wäre, entsprechende Kredite zu bedienen, hätten die Kapitalgeber keine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Position durch eine Beteiligung an einer nicht liquiden Gesellschaft.

Deswegen sehen wir keinen Grund, die Möglichkeit einer reinen Kapitalbeteiligung an einer derartigen Gesellschaft zu eröffnen. Zur Wahrung der Unabhängigkeit der anwaltlichen Gesellschafter sind also besonders auch unter den hier genannten Bedingungen reine Kapitalbeteiligungen abzulehnen.

Eckpunkt 8:

Für eine Gliederung von Gesellschaften in mehrere Ebenen, bei denen Gesellschaften wiederum Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein können, sehen wir keine Notwendigkeit. Weil solche Konstellationen wenig transparent sind, lehnen wir diese im Interesse der Rechtssuchenden ab.

Eckpunkt 9:

Aus den genannten Gründen halten wir eine Öffnung der Möglichkeiten für berufliche Zusammenschlüsse mit beliebigen anderen Berufsgruppen für nicht sachgerecht. Insbesondere geht die Möglichkeit, Zusammenschlüsse mit allen Berufsgruppen zuzulassen, die der Patentanwalt selbst ausüben darf, aus unserer Sicht zu weit. Wenn der Patentanwalt selbst einen anderen Beruf ausübt, wird er sich bei seiner eigenen Tätigkeit bewusst sein, ob er als Patentanwalt tätig ist und damit entsprechenden beruflichen Verpflichtungen unterliegt. Diese Situation stellt sich aus unserer Sicht anders dar, wenn eine andere Person den entsprechenden Beruf ausübt, die selbst nicht Patentanwalt ist. In diesem Fall wird der anderen Person das Verständnis fehlen, welchen berufsrechtlichen Verpflichtungen der Patentanwalt unterliegt.

Es sollte deswegen bei den beruflichen Zusammenschlüssen weiterhin gelten, dass diese nach wie vor nur mit solchen Berufsgruppen möglich sind, die hinsichtlich der wesentlichen anwaltlichen Berufspflichten denselben Auflagen und Beschränkungen unterliegen wie die Anwälte selbst. Es genügt dabei auch nicht, dass entsprechende Berufsgruppen oder einzelne Personen sich diese Verpflichtungen selbst auferlegen. Es muss nach wie vor Voraussetzung bleiben, dass diese Verpflichtungen auch mit entsprechenden Strafvorschriften abgesichert sind. Dies sichert die Interessen der Rechtssuchenden.
Dies ist auch wesentlich für den anwaltlichen Berufsstand insgesamt, weil Begünstigungen anwaltlicher Berufe im Ausland verloren gehen würden, wenn Anwälte mit Personen anderer Berufe in einer Gesellschaft zusammengehen, die diesen besonderen Bestimmungen nicht unterliegen. Es dürfte dann die ernste Gefahr bestehen, dass beispielsweise das Attorney-Client-Privilege bei Verfahren in den USA für die Patentanwälte verloren geht.

Eckpunkt 10:

Zum besonderen Berufsrecht der Anwaltsnotare haben wir keine unmittelbar eigenen Interessen unseres Berufsstandes. Allerdings sollten derartige Regelungen auch im Gesamtzusammenhang der berufsrechtlichen Regelungen gesehen werden. Aus den grundsätzlichen Erwägungen sehen wir auch hier eine Öffnung kritisch.

Eckpunkt 11:

Wie ausgeführt halten wir einen beruflichen Zusammenschluss mit Angehörigen von Berufen für nicht sachgerecht, die nicht selbst entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen unterliegen. Wenn diese Beschränkung beibehalten wird, bestehen auch grundsätzlich keine Probleme mit der Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen für die anwaltlichen Gesellschafter eines beruflichen Zusammenschlusses.

Eckpunkt 12:

Eine Mitgliedschaft einer Gesellschaft in einer Kammer auf Grund einer einfachen Anzeige halten wir für nicht sachgerecht im Hinblick auf das Vertrauen, das durch das Register für die Öffentlichkeit bestehen soll. Dieses Vertrauen wird sich nur ausbilden können, wenn die Eintragungen im Register auch einer Überprüfung unterliegen.

Die Mitgliedschaft einer Gesellschaft in der Patentanwaltskammer halten wir nur dann für sachgerecht, wenn alle Gesellschafter selbst auch als Patentanwälte zugelassen sind. Berufsrechtliche Zusammenschlüsse mit Rechtsanwälten sind nach wie vor möglich, allerdings sehen wir hier im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Registers keine Notwendigkeit, dass eine solche „Mischgesellschaft“ Mitglied der Patentanwaltskammer werden müsste.

Eckpunkt 13:

Wir halten es auch weiterhin für sachgerecht, die Verpflichtung zur Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen nach wie vor an den einzelnen Personen festzumachen. Die vorgesehenen Neuregelungen ergeben sich auch bereits nach der derzeitigen Rechtslage, weil die Anwälte schon nach der aktuellen Rechtslage verpflichtet sind, die berufsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Bereits daraus würde sich eine entsprechende Verpflichtung auch für eine Gestaltung gesellschaftsrechtlicher Verträge ergeben. Dies würde auch dann gelten, wenn diese Gesellschaftsverträge auch berufliche Zusammenschlüsse mit Berufsgruppen umfassen sollten, die selbst nicht den anwaltlichen Beschränkungen unterliegen.

Wir halten es nach wie vor für nicht möglich, sicherzustellen, dass sich nicht-anwaltliche Berufsgruppen allein durch Gestaltungen von Gesellschaftsverträgen ausreichend einbinden lassen. Jedenfalls würde eine gesetzliche Regelung nach Eckpunkt 13 aus unserer Sicht keine Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage schaffen.

Eckpunkt 14:

Hierzu haben wir keine weiteren Anmerkungen.

Eckpunkt 15:

In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt bleiben, dass in Gesellschaftsverträgen, die berufliche Zusammenschlüsse verschiedener Berufsgruppen betreffen, Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die die Stellung einer einzelnen Berufsgruppe betreffen, ausdrücklich nur mit Zustimmung der Gesellschafter erfolgen dürfen, die der entsprechenden Berufsgruppe angehören.

Eckpunkt 16:

Wir halten den Geheimnisschutz und auch das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nur dann für ausreichend sichergestellt, wenn alle in der Gesellschaft vertretenen Berufe entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen unterliegen, die auch mit einer entsprechenden Strafbewehrung versehen sind. Dies ist in dem vorgesehen weiten Umfang der Öffnung der beruflichen Zusammenschlüsse nicht gegeben. Deswegen bleibt es bei unserer Ablehnung der Erweiterung der sozietätsfähigen Berufe.

Eckpunkt 17:

Wie bereits erläutert haben wir Zweifel, ob eine entsprechende Regelung für die Berufsgruppen in der Praxis die gewünschte Wirkung haben wird, die bisher nicht selbst den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen. Diese Berufspflichten sind für diese Berufsgruppen nicht erforderlich, so dass insoweit auch bei den Personen dieser Berufsgruppen kein entsprechendes Bewusstsein bestehen wird. Dies gilt umso mehr, als die entsprechenden Verpflichtungen auch dann noch gelten müssen, wenn die Gesellschafterstellung beendet wäre.

Weitere Zweifel bestehen im Hinblick auf die Gesellschafter und Gesellschaften, die in anderen Staaten niedergelassen sind. Hier bestehen noch deutlichere Zweifel, ob sich eine entsprechende Bindungswirkung durch Gesetze mit Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland erzielen lassen wird.

Eckpunkt 18:

Hier bestehen von unserer Seite keine Bedenken.

Eckpunkt 19:

Der Berufsstand der Patentanwälte kann mit den Ämtern und Behörden, bei denen eine unmittelbare Vertretungsberechtigung besteht, bereits bisher mit den entsprechenden technischen Voraussetzungen elektronisch kommunizieren. Eine Installation eines beA ist für den Berufsstand der Patentanwälte nach wie vor nicht erforderlich und auch nicht zweckmäßig.

Eckpunkt 20:

Eine Angleichung der Patentanwaltsordnung im Sinne von Änderungen der Rechtsanwaltsordnung halten wir im Hinblick auf das Urteil des BVerfG für diese beiden Berufsgruppen grundsätzlich für sachgerecht.

Wie ausgeführt stehen wir den vorgesehenen Erweiterungen jedoch aus sehr grundsätzlichen Erwägungen kritisch gegenüber. Wegen der gravierenden Auswirkungen auf das Rechtssystem legen wir Wert darauf, dass unsere Bedenken Berücksichtigung finden.