Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Ein vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegter Referentenentwurf beschäftigt sich mit neuen berufsrechtlichen Regelungen der Syndikusanwälte, also den bei Unternehmen oder Verbänden angestellten Patent- und Rechtsanwälten. Der BDPA hat zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen.

1. Artikel 1 – § 46 Absatz 1 BRAO-E: Angestellte Rechtsanwälte
Artikel 4 – § 41 Absatz 1 PAO-E: Angestellte Patentanwälte

In der derzeit vorgesehenen Regelung des Artikels 1 – § 46 Absatz 1 BRAO dürfen Rechtsanwälte ihren Beruf als Angestellte von Rechtsanwälten oder rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften ausüben. In der parallelen Regelung des Artikels 4 – § 41a Absatz 1 PAO ist vorgesehen, dass Patentanwälte ihren Beruf als Angestellte von Patentanwälten, Rechtsanwälten oder rechts- oder patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften ausüben dürfen.
In der Gesetzesbegründung zu Artikel 4 – § 41 a Absatz 1 PAO-E wird für die Definition der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, dass der Arbeitgeber den gleichen Berufspflichten unterliegen muss wie der Patentanwalt selbst.
Auch in der Gesetzesbegründung zu Artikel 1 – § 46 Absatz 1 BRAO-E wird darauf abgestellt, dass der Arbeitgeber des angestellten Rechtsanwalts den gleichen Berufspflichten unterliegt wie der Rechtsanwalt selbst.

Die Berufspflichten von Patentanwälten und Rechtsanwälten sind gleich. Darauf wird in Abschnitt A.II.6 der Gesetzesbegründung („Änderung der Patentanwaltsordnung“) nochmals ausdrücklich hingewiesen. Nach diesem Teil der Gesetzesbegründung soll der Gleichlauf zwischen BRAO und PAO auch zukünftig bestehen bleiben.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 BvR 236/12 im Zusammenhang mit einer Fragestellung zu gemeinsamen Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten und Patentanwälten festgestellt, dass sich Rechtsanwälte und Patentanwälte in ihrer Eigenschaft als Organe der Rechtspflege nicht unterscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf abgestellt, dass die berufliche anwaltliche Unabhängigkeit bei Rechtsanwälten und Patentanwälten gleichermaßen gegeben ist. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht konstatiert, dass die berufliche Unabhängigkeit in der gemeinsamen Berufsausübungsgesellschaft durch Angehörige der jeweils anderen Berufsgruppe nicht beeinträchtigt wird.

In der Gesetzesbegründung wird beispielsweise in Abschnitt A.I Absatz 3 Satz 1 („Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen“) als eine Zielsetzung die Klarstellung angegeben, dass Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern angestellt sein können.
Unter Abschnitt A.II Nummer 1, achter Absatz der Gesetzesbegründung sind Mischformen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit dahingehend beschrieben, dass Syndikusrechtsanwälte neben ihrer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt selbständig als freier Anwalt, als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts oder eines anderen sozietätsfähigen Berufs tätig sein können.

Aus der Sicht des Bundesverbandes Deutscher Patentanwälte muss die Konsequenz aus diesen rechtlichen Randbedingungen sein, dass die Formulierung in Artikel 1 – § 46 Absatz 1 – BRAO-E bei der Definition der „anwaltlichen Arbeitgeber“ gleichlautend sein muss zu der entsprechenden Regelung in Artikel 4 – § 41 a Absatz 1 PAO-E, dass nämlich auch Rechtsanwälte ihren Beruf als Angestellte von Patentanwälten, Rechtsanwälten oder rechts- oder patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften ausüben dürfen.
Die bisher vorgesehene einschränkende Formulierung der möglichen anwaltlichen Arbeitgeber für Rechtsanwälte bedeutet eine Einschränkung der beruflichen Möglichkeiten angestellter Rechtsanwälte gegenüber der gegenwärtigen Situation.
Bisher kann ein angestellter Rechtsanwalt bei einer Patentanwaltskanzlei typischerweise auch rechtsberatend und –vertretend tätig werden, wenn dies über § 3 Absatz 2 und 3 PAO und § 4 PAO hinausgeht. Dies kann beispielsweise die Prozessvertretung in Verletzungsverfahren des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrechts sein.

Nach der bisher vorgesehen neuen Regelung dürfte ein bei einer Patentanwaltskanzlei angestellter Rechtsanwalt im Hinblick auf Artikel 1 § 46 Absatz 5 Nr. 3 nur noch im Rahmen der §§ 3 und 4 der PAO tätig werden.
Wir halten diese eingeschränkte Vertretungsbefugnis des angestellten Rechtsanwalts für nicht sachgerecht und schlagen daher vor, Artikel 1 § 46 Absatz 5 Nr. 3 zu streichen sowie Artikel 1 § 46 Absatz 1 dahingehend zu erweitern, dass Rechtsanwälte ihren Beruf als Angestellte von Patentanwälten, Rechtsanwälten oder rechts- oder patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften ausüben dürfen.

2. Artikel 2: Änderung der Strafprozessordnung

Mit der Klärung der rechtlichen Position und der teilweisen Änderung der berufsrechtlichen Regelungen von Syndikusrechtsanwälten und Syndikuspatentanwälten wird deren eigenständige anwaltliche Stellung auch im Verhältnis zu deren Arbeitgebern definiert. Diese Stellung ist nach den Formulierungen im Sinne der Stellung eines Organs der Rechtspflege definiert.

Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte weist darauf hin, dass die Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht und der besonderen anwaltlichen Stellung in deutschen Gesetzen zwar nur unmittelbare Wirkung in Deutschland entfalten, dennoch aber bei Rechtsfragen mit Auslandsbezug von den ausländischen Gerichten insoweit beachtet werden, als eine entsprechende Sonderstellung anwaltlicher Rechte im Ausland nur dann zuerkannt wird, wenn für die entsprechenden Anwälte auch vergleichbare Rechte in deren eigenem Land gelten. Dies gilt insbesondere für das „Attorney-Client-Privilege“ in Gerichtsverfahren in den USA.

Da die Rahmenbedingungen der beruflichen Tätigkeit auch bei Syndikusanwälten (sowohl bei Syndikusrechtsanwälten als auch bei Syndikuspatentanwälten) den Regelungen des freien Berufs entsprechen, sollten auch die Syndikusrechtsanwälte und die Syndikuspatentanwälte in den Vorzug des § 53 Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung kommen und ein Zeugnisverweigerungsrecht erhalten.
Wegen der nahezu gleichlautenden Rahmenbedingungen der beruflichen Tätigkeit der Syndikusanwälte zu den freiberuflichen Anwälten könnte die Unterscheidung beim strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht unter Umständen dazu führen, dass bei Rechtsstreitigkeiten im Ausland deutsche Anwälte (d.h. dann auch die freiberuflichen Anwälte) keine vergleichbaren Privilegien mehr hätten.

Mit dieser Erweiterung der strafprozessualen Privilegien auch für die Syndikusanwälte besteht aus Sicht des Bundesverbandes Deutscher Patentanwälte kein Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Akzo./.Nobel vom 14. September 2010 (C-550/07-P). Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung für die Versagung entsprechender Privilegien für angestellte Anwälte ausdrücklich darauf abgestellt, dass auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der engen Bindungen an den Arbeitgeber eben gerade keine berufliche Unabhängigkeit wie bei einem freiberuflichen Anwalt vorliege. Durch die Klarstellungen und Neuregelungen der BRAO sowie auch der PAO gilt dies aber nun gerade nicht mehr.

3. Artikel 4 – § 41a Absatz 2 PAO-E: Syndikuspatentanwälte

Die Legaldefinition des Syndikuspatentanwalts in § 41a Absatz 2 PAO-E nimmt unter anderem auch auf § 4 des Steuerberatungsgesetzes Bezug. Die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 des Steuerberatungsgesetzes stellt nicht den üblichen Umfang patentanwaltlicher Tätigkeit dar. Dies gilt insoweit auch für Patentanwälte, die in einem Anstellungsverhältnis tätig sind.

Aus Sicht des Bundesverbandes Deutscher Patentanwälte wäre daher – entsprechend der Regelung in Artikel 1 – § 46 Absatz 2 Satz 1 BRAO-E – eine geeignetere Formulierung, dass Angestellte ihren Beruf als Syndikuspatentanwälte ausüben, sofern sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber patentanwaltlich tätig sind.
4. Artikel 4 – § 41b Absatz 2 PAO-E: Zulassung als Syndikuspatentanwalt und
Artikel 4 – § 41c Absatz 2 Satz 3: Erlöschen der Zulassung

Für die organisatorische Handhabung und Durchführung der Zulassung verweisen wir auf die Stellungnahme der Patentanwaltskammer, die für die Fragen und organisatorische Durchführung und Abwicklung der Zulassung zuständig ist.

Es ist aus unserer Sicht darauf zu achten, den mit der Zulassung verbundenen Aufwand in Grenzen zu halten.
Da für die Zulassung bereits geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen in der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses derart sind, dass die Position der entsprechenden Anwältin bzw. des entsprechenden Anwalts im Unternehmen ausreichend eigenständig und unabhängig ist, wird eine Anhörung des Rentenversicherungsträgers nicht für unbedingt erforderlich gehalten.

5. Artikel 4 – § 41c Absatz 3 PAO-E: Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt

Hier müsste nach unserer Auffassung „Zulassung nach § 41b“ statt „Zulassung nach § 41a“ stehen.

6. Regelung des bisherigen § 41 a Patentanwaltsordnung

Durch die Neuregelung wird der Inhalt des bisherigen § 41a PAO nicht in vollem bisherigem Umfang erfasst. Berufsrechtliche Schranken wären nach der derzeitigen Neuregelung nur noch durch den § 40 PAO definiert.

Die besonderen Regelungen des bisherigen § 41a PAO für Patentanwälte, die neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit noch in einem ständigen Dienstverhältnis stehen, und zwar sowohl für die Beschränkungen in der freiberuflichen Tätigkeit als auch für die Beschränkungen, die das ständige Dienstverhältnis betreffen, würden bei der derzeitigen Neuregelung entfallen. Wir meinen, dass die bisherige Regelung besser geeignet ist, mögliche Interessenkollisionen zu vermeiden.
§ 41 PAO stellt auf dieselbe Rechtssache bzw. dieselbe Angelegenheit bzw. einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt ab. Demgegenüber definiert der geltende § 41a Absatz 2 und 3 PAO das Tätigkeitsverbot weitergehend durch den Ausschluss von allem, bei dem eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet des Arbeitgebers gegeben sein könnte. Wir sind daher der Auffassung, dass der Inhalt des bisherigen § 41a PAO im Umfang der Absätze 2 und 3 im Gesetz verbleiben muss.