Nachricht

Spanische Klage gegen Europäisches Patent kaum erfolgversprechend

Der zuständige Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Yves Bolt, empfiehlt in seinen Schlussanträgen in Luxemburg, zwei vor dem EuGH anhängige Klagen Spaniens gegen das einheitliche EU-Patent als unbegründet abzuweisen.

Spanien geht derzeit gegen zwei Verordnungen des Regelungspakets vor, das der Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit zur Schaffung eines EU-Einheitspatents dient, nämlich gegen die Verordnung zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (Nr.1257/2012) und gegen die Verordnung zur Regelung der anzuwendenden Übersetzungsregeln (Nr.1260/2012).

Ziel der Verordnungen sei es, die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umzusetzen. Der verliehene einheitliche Schutz bringt nach Auffassung von Yves Bot einen tatsächlichen Vorteil hinsichtlich Einheitlichkeit und Integration und sei durch eine ausreichende Rechtsgrundlage gedeckt. Der Zweck der von Spanien angegriffenen Verordnung bestehe allein darin, einen Rahmen für die einheitliche Wirkung des EU-Patents zu schaffen und stelle keine Regelung zum Patentschutz selbst dar. Das gegenwärtige System zum Schutz europäischer Patente ist durch das Europäische Patentübereinkommen geregelt. Die Verordnung, gegen die jetzt vor Gericht geklagt wird, verleihe den europäischen Patenten lediglich eine zusätzliche Eigenschaft, nämlich die einheitliche Wirkung. Gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen richten sich die Rechtsfolgen bisher nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, wodurch eine große Rechtsunsicherheit entstehen kann.

Der Generalanwalt sieht auch die Wirksamkeit der Verordnung nicht dadurch gefährdet, dass sie von der Einführung des geplanten EU-Patentgerichts abhängig ist. Ziel der Verordnung sei es vielmehr, das ordnungsgemäße Funktionieren zu gewährleisten. Es würde diesen Grundsätzen widersprechen, wenn die Verordnung angewendet würde, während das einheitliche Gericht noch nicht errichtet sei.

Bot wies ferner das spanische Argument als unverhältnismäßig zurück, dass die Verordnung zur Regelung der anzuwendenden Übersetzungsregeln nationale Sprachen diskriminiere. Die Sprachenbeschränkung auf Deutsch, Englisch und Französisch, die drei Amtssprachen des Europäischen Patentamtes, ziele auf eine Senkung der Übersetzungskosten ab und solle überdies den Grundsatz der Rechtssicherheit besser gewährleisten.

Sollte das Gericht dem Generalanwalt folgen, was erwartet wird, dann scheitert Spanien innerhalb von zwei Jahren bereits zum zweiten Mal mit einer Klage gegen das EU-Einheitspatent.