Stellungnahme

Sprachenregelung von den deutschen Lokalkammern des Einheitspatentgerichts

Der BDPA spricht sich aus den nachstehenden Gründen ausdrücklich dafür aus, gemäß Artikel 49 (2) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) vor den deutschen Lokalkammern neben Deutsch auch Englisch als Verfahrenssprache zu bestimmen.

1. Englisch ist auf praktisch allen technischen Gebieten die für die Veröffentlichung von Publikationen am häufigsten benutzte Sprache. Zudem wird Englisch in vielen international aufgestellten Unternehmen in der Kommunikation verwendet. Der größte Anteil der Europäischen Patente wird unter Verwendung der Verfahrenssprache Englisch erteilt. Die Möglichkeit, ein Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) in Englisch führen zu können, würde somit in vielen Fällen den ansonsten erforderlichen Übersetzungsaufwand seitens der beteiligten Parteien reduzieren.

2. Englisch als Verfahrenssprache nicht zuzulassen, würde nach der Auffassung des BDPA die derzeit – auch in internationalen Streitigkeiten – hohe Bedeutung des Gerichtsstandorts Deutschland gefährden. Da nach der derzeitigen Kenntnis des BDPA der überwiegende Teil der Vertragsmitgliedsstaaten des EPGÜ beabsichtigen, Englisch als Verfahrenssprache zuzulassen, bestünde die Gefahr, dass internationale Kläger im Rahmen des möglichen „Forum Shoppings“ auf solche Gerichtsstandorte ausweichen, vor deren Lokal- oder Regionalkammern das Verfahren in Englisch geführt werden kann.

3. Nach Gesprächen des BDPA mit Vertretern der Richterschaft ist auch davon auszugehen, dass sich zumindest maßgebliche Teile der Richterschaft für Englisch als mögliche Verfahrenssprache aussprechen. Ein wesentliches Argument der Richterschaft ist, dass englischsprachige Entscheidungen den Einfluss deutscher Lokalkammern innerhalb des Einheitspatentsystems stärken würden. Dem können wir nur zustimmen.

Sollte eine uneingeschränkte Bestimmung von Englisch als zweite Verfahrenssprache nicht zustimmungsfähig sein, würde der BDPA es als Kompromiss begrüßen, wenn der schriftliche Teil des Verfahrens auf Englisch geführt werden kann und lediglich in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch vorgetragen werden muss.