Stellungnahme

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts

Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte begrüßt und befürwortet die mit dem Gesetzesentwurf verfolgten berufspolitischen Ziele im Grundsatz. Zu einzelnen Regelungen möchten wir dennoch Anpassungen anregen.

  1. § 46 Abs. 1 PAO-E: Bestellung einer Vertretung

Aus Sicht des BDPA erscheint die Abschaffung der bisher geltenden Anzeigepflicht begrüßenswert. Dies stellt in der Praxis eine erhebliche Minderung bürokratischen Aufwands sowohl für die betroffenen Patentanwältinnen und Patentanwälte sowie für die Patentanwaltskammer dar. Zudem ist aus Sicht des BDPA auch nicht ersichtlich, welche in der Praxis relevanten Nachteile der Wegfall der Anzeigepflicht haben könnte.

Bedenken begegnet jedoch die Verkürzung der Frist in § 46 Abs. 1 PAO von jeweils zwei Wochen auf jeweils eine Woche.

Die Frist hat sich in der Praxis bewährt. Dem BDPA ist nicht bekannt, dass sich in der Vergangenheit aufgrund der Fristen von zwei Wochen Probleme ergeben hätten, die durch kürzere Fristen von jeweils einer Woche vermeidbar gewesen wären. Von daher sieht der BDPA keinen Handlungsbedarf im Hinblick auf eine Verkürzung der Fristen.

Auch der im Grundsatz sinnvollerweise anzustrebende Gleichlauf von Bundesrechtsanwaltsordnung und Patentanwaltsordnung erscheint im vorliegenden Fall kein hinreichendes Argument für eine Verkürzung der Fristen zu sein. Eine Differenzierung zwischen Patentanwälten und Rechtsanwälten erscheint vielmehr deswegen angemessen, da die für die Patentanwälte relevanten Fristen regelmäßig mindestens einen Monat betragen. Dies gilt sowohl für die gesetzlichen Fristen wie auch für die Fristen, die Patentanwälten, insbesondere von Behörden und Gerichten, gesetzt werden. In der Praxis handelt es sich sogar üblicherweise um Fristen von mehreren Monaten. Fristverlängerungen werden auf Antrag üblicherweise gewährt. Kürzere Fristen, wie beispielsweise die Notfrist von zwei Wochen gemäß § 276 Abs. 1 ZPO sind für Patentanwälte regelmäßig nicht von Bedeutung. Daher erscheint im vorliegenden Fall eine Differenzierung zwischen Rechtsanwälten und Patentanwälten geboten.

  1. § 51 PAO-E: Mitgliederakten

Die Patentanwaltskammer hat aus Sicht des BDPA im Hinblick auf ihre internen Abläufe stets sachgerechte Regelungen getroffen, die dem Wohl der Patentanwältinnen und Patentanwälte dienten. Es besteht daher nach Auffassung des BDPA kein Anlass, die Patentanwaltskammer in ihrer Selbstorganisation im Hinblick auf die Mitgliedsakten durch gesetzliche Regelungen einzuschränken.

Insbesondere besteht kein Anlass, der Patentanwaltskammer eine Frist zur Vernichtung der Akten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer aufzuerlegen. Es ist dem BDPA nicht bekannt, dass eine lange Aufbewahrung von Mitgliederakten durch die Patentanwaltskammer jemals zu Problemen geführt hätte. Vielmehr ist es so, dass Szenarien denkbar – und nach unseren Erkenntnissen auch eingetreten – sind, bei denen sich eine langfristige Aufbewahrung der Mitgliedsakten durch die Patentanwaltskammer als sehr sinnvolle Maßnahme erwiesen hat.

Die ehemaligen Mitglieder der Patentanwaltskammer haben durch eine langfristige Aufbewahrung die Möglichkeit, für sie möglicherweise relevante Dokumente wieder zu beschaffen, die aus anderen Quellen nicht oder mit nur erheblichem Aufwand zu beschaffen sind. Dies mag der Pflege ideeller Werte dienen, beispielsweise bei Nachforschungen zur Historie verstorbener Kanzleimitglieder in alten Kanzleien, die die eigene Geschichte aufbereiten wollen. In diesem Zusammenhang stellen die Akten der Patentanwaltskammer auch in allgemein-wissenschaftlicher Hinsicht ein wertvolles Archiv zu der historischen Entwicklung des Berufs der Patentanwältinnen und Patentanwälte dar.

Es kann jedoch auch gravierende Gründe haben, aus denen ein ehemaliges Mitglied auf die Mitgliedsakten der Patentanwaltskammer zugreifen muss. Diese liegen an den Besonderheiten unseres Berufsstandes. Patentanwälte, die in jungen Jahren den Weg in die Industrie und in ein Angestelltenverhältnis gegangen sind, haben in der Vergangenheit häufig ihre Zulassung zurückgegeben. Dies kommt auch heute, trotz des mittlerweile eingeführten Syndikus-Patentanwalts, vor. Auch sind Fälle bekannt, in denen Patentanwälte ihre Zulassung zurückgegeben haben, um als Prüfer, beispielsweise im Europäischen Patentamt, zu arbeiten. Es ist nicht unüblich, dass diese beim Eintritt in den Ruhestand ihre Zulassung wieder beantragen, um nach ihrer beruflichen Laufbahn in der Industrie oder im Amt einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Auch können die Informationen in den Mitgliederakten im Hinblick auf Fragen zu Rentenansprüchen ehemaliger Mitglieder nützlich sein.

Aus Sicht des BDPA erscheint eine gesetzliche Höchstfrist für die Aufbewahrung der Mitgliederakten durch die Patentanwaltskammer daher nicht geboten; wenn müsste sie einen wesentlich längeren Zeitraum abdecken, der die vorstehend skizzierten Szenarien berücksichtigt. Grundsätzlich vertritt der BDPA daher die Auffassung, dass es am sinnvollsten ist, dass die Patentanwaltskammer über die Modalitäten der Aufbewahrung ihrer Mitgliederakten selbst entscheidet, insbesondere was die maximale Aufbewahrungsdauer angeht.

  1. § 67 Abs. 4 PAO-E: Beschlüsse des Vorstands

Der BDPA begrüßt, dass die elektronische Kommunikation in den Kammern gestärkt werden soll. Aus eigener Erfahrung, insbesondere in jüngster Vergangenheit aufgrund der COVID-19-Pandemie, wissen wir, dass moderne elektronische Kommunikationsmittel eine erhebliche Erleichterung bei Vorstandssitzungen, Abstimmungen etc. sein können.

Lediglich die in Abs. 4 Satz 2 vorgesehene Regelung, dass Abstimmungen des Vorstands in Textform durchzuführen sind, erscheint uns in Angesicht der jetzt schon verfügbaren Kommunikationsmittel als zu streng. Eine Abstimmung kann heute bereits beispielsweise in einer Videokonferenz wie unter Anwesenden durchgeführt werden.

Von daher hält es der BDPA für sachgerechter, anstelle eines gesetzlichen Textformerfordernisses die Regelungen zur Form einer Abstimmung, insbesondere unter Nutzung elektronischer Hilfsmittel, in die Hände der Patentanwaltskammer zu legen. Abstimmungen innerhalb des Vorstands fallen nach Ansicht des BDPA eindeutig in den Bereich der ständigen Selbstverwaltung der Patentanwaltskammer, und deren ehrenamtliche Vorstandsmitglieder sollten nicht durch Formerfordernisse, die angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten nicht mehr zeitgemäß sind, bei der Ausführung ihrer Tätigkeit belastet werden.

  1. § 79 PAO-E: Einberufung der Kammerversammlung.

Eine Einberufung der Kammerversammlung in Textform hält der BDPA für eine sinnvolle Maßnahme. In diesem Zusammenhang sieht der BDPA jedoch in der angedachten Regelung, die eine schriftliche Einwilligung des Mitglieds als Bedingung vorsieht, eine große praktische Hürde.

Die schriftlichen Einwilligungen einzuholen und nachzuhalten stellt in der Praxis einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand dar. Hinzu kommt, dass – wenn auch nur ein geringer Teil der Mitglieder nicht eingewilligt – jedenfalls ein signifikanter Initialaufwand für die Anfertigung und den Versand schriftlicher Einladungen an einen Teil der Mitglieder anfällt. Die fehlende Einwilligung muss hierbei noch nicht einmal einem echten Wunsch, schriftliche Einladungen zu erhalten, entsprechen. Es wird in der Praxis vielmehr so sein, dass die Einwilligungen schlicht aus Nachlässigkeit nicht beigebracht werden. Elektronische Einladungen können zwar vollautomatisch versandt werden, doch auch hierfür muss die entsprechende Infrastruktur geschaffen und gepflegt werden. Von daher ist es wahrscheinlich, dass es zu einem administrativen Mehraufwand kommt, wenn aufgrund fehlender Einwilligungen beide Möglichkeiten der Einladung vorgehalten werden müssen.
Es besteht daher ein hohes Risiko, dass es sich aus Sicht der Patentanwaltskammer in der Praxis als die einfachste Lösung herausstellt, grundsätzlich weiterhin schriftlich einzuladen. Dies ist sowohl in ökonomischer, als auch in ökologischer Hinsicht nicht wünschenswert; das angedachte Ziel der neuen Regelung würde schlichtweg höchstwahrscheinlich nicht erreicht werden.

In der Praxis ist es so, dass die elektronische Kommunikation heute den de facto-Standard bei der Arbeit des Patentanwalts darstellt. Ohne eine E-Mail-Adresse ist ein Patentanwalt heutzutage schlichtweg nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Von daher würde eine Einberufung der Kammerversammlung via E-Mail für keinen einzigen Kollegen eine Benachteiligung bzw. Belastung darstellen. Auf der anderen Seite steht eine erhebliche Organisationserleichterung für die Patentanwaltskammer sowie die Schonung ökonomischer und ökologischer Ressourcen durch den Verzicht auf das Versenden von schriftlichen Einladungen. Der BDPA spricht sich daher eindeutig dafür aus, dass die Einladung in Textform ermöglicht werden soll und das, ohne dass dies an das Erfordernis einer Einwilligung gebunden wird.